Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Krankenversicherung. Beitragssatz aus Versorgungsbezügen. Beitragshöhe. allgemeiner Beitragssatz. Neuregelung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
§ 248 SGB 5 idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190), wonach ab 1.1.2004 für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen Versicherungspflichtiger der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt, ist mit Verfassungsrecht vereinbar.
Nachgehend
Tatbestand
Mit vorliegender Klage wehrt sich der Kläger gegen die Verdopplung des Beitragssatzes für seine Versorgungsbezüge ab dem 01. Januar 2004 bzw. gegen die Zugrundelegung des vollen - statt bisher des halben - allgemeinen Beitragssatzes.
Der Kläger ist als Pensionär freiwillig bei der Beklagten versichert. Neben einer Altersrente der BfA B in Höhe von 127,31 Euro bezieht der Kläger monatliche Versorgungsbezüge von 3.360,19 Euro. Aufgrund der Änderung des § 248 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003 zum 01. Januar 2004 erhöhte sich der Krankenversicherungsbeitrag des Klägers aus Versorgungsbezügen von monatlich etwa 240,00 Euro auf 493,94 Euro.
Mit Bescheid vom 18. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 stellte die Beklagte unter Zugrundelegung der o. a. geänderten gesetzlichen Vorgaben die Verpflichtung des Klägers fest, aus den Versorgungsbezügen Beiträge nach dem (vollen) allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Zur Begründung verwies sie auf die Änderung des § 248 SGB V durch das GMG. Für die Versorgungsbezüge und die Altersrente gälte gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V in Verbindung mit §§ 247, 248 SGB V seit dem 01. Januar 2004 der volle allgemeine Beitragssatz, das seien 14,7 v. H.. Aus der Begründung zum GMG gehe u. a. hervor, dass durch die Neuregelung Rentner, die Versorgungsbezüge erhielten, in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie beteiligt werden sollten. Die Beitragszahlungen der Rentner hätten 1973 noch zu gut 70 % deren Leistungsaufwendungen gedeckt. Inzwischen deckten die eigenen Beiträge der Rentner nur noch ca. 43 % der Leistungsaufwendungen für sie. Es sei daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 10. Mai 2004. Zur Begründung beruft er sich auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung. Die von der Beklagten und dem Gesetzgeber nunmehr vertretene Auffassung entspräche der Beitragsbemessung nach dem Verursacherprinzip, wie es bei privaten Krankenversicherungen üblich sei - und widerspräche dem Solidarprinzip. Im Übrigen widerspräche die Neuregelung auch dem Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), da Gleiches unterschiedlich behandelt werde. Mit der neuen Beitragsregelung habe der Gesetzgeber nicht nur eine rechtlich widersprüchliche und unzulässige Sonderregelung für privilegierte Versichertengruppen zum Nachteil der Empfänger von Versorgungsbezügen geschaffen, sondern verstoße zudem noch gegen rechtsstaatlich gewährleistete Vertrauensschutzgrundsätze und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Demnach sei der alte gesetzliche Zustand wieder herzustellen.
Der Kläger beantragt ausweislich seines schriftsätzlichen Vorbringens,
den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2004 und den Bescheid vom 03.01.2005 aufzuheben und festzustellen, dass bei der Beitragsberechnung aus Versorgungsbezug die gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind.
Die Beklagte beantragt ausweislich ihres schriftsätzlichen Vorbringens,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich hierbei auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Keinesfalls sei die gesetzliche Neuregelung verfassungswidrig.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten zum Verfahren beigezogen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Entscheidungsgründe
Die insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage folgt aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG, wonach die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind, Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann.
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2004 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 ist zu Recht ergangen. Unter Berücksichtigung des Wortlautes des § ...