Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalleistungen als beitragspflichtige Einnahmen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Kapitalleistung ist zur Beitragspflicht heranzuziehen.
2. § 229 Abs 1 S 3 SGB V differenziert nicht zwischen Kapitalleistungen, die in einer Summe ausgezahlt werden und solchen, deren Auszahlung in Teilbeträgen erfolgt. Leistungen im Sinne der Norm ist der Gesamtbetrag des Versorgungsbezuges; Auszahlungsmodalitäten bei Kapitalleistungen wie zB die Auszahlung in Teilbeträgen sind zur Berechnung der Beitragshöhe nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin sowie gegen einen Bescheid der bei dieser eingerichteten Pflegekasse, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.
Der am 29. Januar 1940 geborene Antragsteller ist seit dem 01. Juli 1967 bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Er war vom 01. Mai 1964 bis zum 31. März 2000 bei der Fa. E. GmbH in F. beschäftigt und bezieht seit dem 01. April 2001 Altersrente. Am 01. Dezember 1990 erhielt der Antragsteller von seinem früheren Arbeitgeber die Zusage über eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Kapitalzahlung in Höhe von DM 300000,00, zahlbar in fünf Jahresraten à DM 60000,00 ab Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 2005. Mit als „Anwartschaftsausweis” bezeichnetem Schreiben vom 20. Februar 2004 bezifferte der G. (im Folgenden: H.) die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft des Antragstellers unter Berücksichtigung des vorzeitigen Austritts aus dem Betrieb des früheren Arbeitgebers mit EUR 135213,00. Der Anlage zum sog Anwartschaftsausweis zufolge „erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung jährlich ab Vollendung des 65. Lebensjahres in fünf gleich hohen Teilbeträgen”.
Am 15. November 2004 beantragte der Antragsteller beim H. die Leistungsaufnahme. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 teilte der H. der Antragsgegnerin mit, dass dem Antragsteller mit Wirkung zum 29. Januar 2005 eine Kapitalleistung in Höhe von EUR 27043,00 ausgezahlt werde, was ankündigungsgemäß auch erfolgte.
Mit Einstufungsbescheid vom 27. April 2005 stellte die Antragsgegnerin fest, der Antragsteller habe eine Kapitalleistung ausgezahlt bekommen, die als Versorgungsbezug betragspflichtig sei. Für die Beitragsberechnung werde die Kapitalleistung auf 10 Jahre umgelegt. Für diesen Zeitraum gelte monatlich jeweils 1/120 des Gesamtbetrages als Ausgangswert für die Beitragsberechnung (“Berechnung 135213,00 Euro :120 Monate„). Der so errechnete monatliche Beitrag wurde mit EUR 165,64 beziffert. Beginn der Beitragspflicht sei der 01. Januar 2005. Die bei der Antragsgegnerin eingerichtete Pflegekasse erließ ebenfalls am 27. April 2005 einen entsprechenden Bescheid, dem zufolge der Antragsteller beginnend ab dem 01. Januar 2005 einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 19,16 zu entrichten habe.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den “Einstufungsbescheid vom 27.04.2005„. Zur Begründung berief er sich darauf, nicht EUR 135213,00, sondern erst EUR 27043,00 ausgezahlt bekommen zu haben. Er meint, nur der tatsächliche Zahlbetrag sei der Ermittlung des monatlichen beitragspflichtigen Versorgungsbezuges zu Grunde zu legen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005 wiesen sowohl die Antragsgegnerin als auch die bei ihr eingerichtete Pflegekasse den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung berief sich die Antragsgegnerin auf ein Gemeinsames Rundschreiben zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, des Verbands deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. März 2004.
Gegen diese Widerspruchsbescheide hat der Antragsteller am 10. Oktober 2005 Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bescheide vom 27. April 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. September 2005 beantragt.
Den Ausführungen des Antragstellers zufolge zweifelt dieser nicht die Übereinstimmung des § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I 2003, 2190) mit der Verfassung oder mit einfachem Bundesrecht an. Er meint jedoch, unter dem Begriff der Leistung im Sinne von § 229 SGB V sei nur eine tatsächlich zugeflossene Zahlung zu verstehen und nicht der bloße Anspruch auf Zahlung weiterer Teilbeträge aus einer Gesamtversorgungszusage. Darüber hinaus würde die Vollziehung für den Antragsteller auch eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Der Antragsteller müsste Sozialversicherungsbeiträge für künftige Einnahmen zahlen, die er, sollte er vor Fälligkeit der Teilzahlungszeitpunkte versterben, niemals zu Gesicht bekommen würde.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage dergesta...