Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. fiktive Terminsgebühr. angenommenes Teilanerkenntnis

 

Orientierungssatz

Dem Prozessbevollmächtigten, der für den Kläger ein Teilanerkenntnis annimmt und die darüber hinausgehende Klage für erledigt erklärt, entsteht eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr 3106.

 

Gründe

Festsetzung

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten Nr. 2400 VV RVG

240,00 EUR

Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgerichten Nr. 3103 VV RVG

170,00 EUR

Terminsgebühr für Verfahren vor Sozialgerichten Nr. 3106 VV RVG

200,00 EUR

47 Fotokopien nach Nr. 7000 1 a VV RVG

23,50 EUR

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG (Widerspruchs- und Klageverfahren)

40,00 EUR

Zwischensumme

673,50 EUR

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

127,97 EUR

Summe 

801,47 EUR

hiervon ein Halb

400,73 EUR

I.

Die hiesige Kostenfestsetzung beruht auf dem Kostenanerkenntnis des Beklagten vom 29.09.2009. Hiernach erstattet der Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu ein Halb.

Mit Schreiben vom 01.12.2009 legte der Beklagte die ihm zugegangene Kostennote vor und beantragte die Festsetzung der Kosten. Von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers werden anteilmäßig (1/2) Kosten in Höhe von 400,73 EUR geltend gemacht, darunter auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR. Einwände werden gegen die fiktive Terminsgebühr erhoben.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hielt mit Schreiben vom 03.12.2009 an seiner Kostennote fest.

Eine weitere Stellungnahme des Beklagten erfolgte nicht mehr.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die o. g. Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Streitig und somit Gegenstand dieser Festsetzung ist die Frage, ob bei einem angenommenen Teilanerkenntnis eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht.

Durch den Sachvortrag des Beklagten ist nicht schlüssig begründet, wieso ein angenommenes Teilanerkenntnis kein Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift sein soll. Nach der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) entsteht die Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat ein Anerkenntnis, nämlich das Teilanerkenntnis des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 29.09.2009, angenommen. Nach der Annahme dieses Teilanerkenntnisses endete der Rechtsstreit, da der Kläger die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage für erledigt erklärt hat. Eine mündliche Verhandlung hat nicht mehr stattgefunden. Ein Teilanerkenntnis, nach dessen Annahme der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung endet, wird auch nach Ansicht der Unterzeichnerin von Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG erfasst.

Hierzu verweist die Unterzeichnerin auf den Beschluss des Sozialgerichts Trier in S 3 SB 139/03 vom 15.09.2005, aus dem wie folgt zitiert wird:

"…Dies ergibt sich für das Gericht aus Folgendem: Zum einen ist ein Teilanerkenntnis ein Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG, soweit es sich um einen teilbaren Anspruch handelt, denn die Annahme dieses Teilanerkenntnisses erledigt den Rechtsstreit insoweit (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 101 Rn. 20).

Darüber hinaus fordert der Wortlaut von Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG gerade nicht, dass die einseitige Prozesshandlung der Annahme des Anerkenntnisses als solches den Rechtsstreit beendet. Der Rechtsstreit muss nach der Annahme des Anerkenntnisses enden. Dass dazu eine weitere in diesem Fall prozessbeendende Erklärung notwendig ist, schließt das Gesetz nicht aus. Darüber hinaus spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift für die vorgenommene Auslegung. Die so genannte fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 Satz 2 VV RVG ist vom Gesetzgeber angeordnet worden, weil der Gesetzgeber offenbar gesehen hat, dass ein nicht unerheblicher Teil aller sozialgerichtlichen Verfahren ohne Anberaumung eines Termins ihr Ende findet, der Gesetzgeber aber gleichzeitig auch gesehen hat, dass die Gebühren für das sozialgerichtliche Verfahren sich gegenüber dem unter der BRAGO bestehenden Zustand auf nur noch die Hälfte reduzieren würden, wenn kein Termin stattfindet. Um der Anwaltschaft diesen Einkommensverlust zu ersparen ist die fiktive Terminsgebühr, wie sie in Nr. 3106 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 VV RVG etwa vorgesehen ist, angeordnet worden (Guhl, Die Rahmengebühren im RVG für sozialrechtliche Angelegenheiten, NZS 2005, S. 193(194)). Es macht unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Intention keinen Sinn anzunehmen, dass ein Teilanerkenntnis nicht von der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG erfasst wäre. Würde man dies annehmen, würde ein Teilanerkenntnis regelmäßig nicht mehr im schriftlichen Verfahren angenommen bzw. der Rechtsstreit im Übrigen nicht für erledigt erklärt werden. Das Gericht wäre dann gezwungen, einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und der Anwalt würde durch die bloße Wahrnehmu...

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