Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist vorliegend die Kostenübernahme für den Brustkrebstest Oncotype DX.

Die Klägerin beantragte am 27.3.2013 die Kostenübernahme für einen Brustkrebstest. Bei ihr war ein Mammakarzinom festgestellt und in den ...-Kliniken A-Stadt operativ behandelt worden. Diese Klinik führte in einer Stellungnahme vom 21.3.2013 aus, dass je nach dem Testergebnis die Entscheidung für oder gegen eine Chemotherapie falle. Bei dem Brustkrebstest Oncotype DX handelt es sich um einen diagnostischen Gentest für Patientinnen, die an einem hormonrezeptorpositiven Brustkrebs erkrankt sind. Er untersucht die Eigenschaft und Aktivität von insgesamt 21 Genen in Gewebeproben eines Brustkrebses und hilft damit, diejenigen Patientinnen, die von einer Chemotherapie profitieren können und diejenigen, denen diese nebenwirkungsreiche Therapie erspart werden kann, voneinander zu unterscheiden. Dieser Test wurde in den USA entwickelt und wird von der Firma C. vertrieben, besitzt jedoch in Deutschland keine Zulassung. Zusammen mit dem Antrag ging eine Rechnung der Firma C., direkt an die Beklagte gerichtet, über den Betrag von 3180,00 € ein. Als Leistungsdatum wurde angegeben der 20.3.2013.

Mit Bescheid vom 10.4.2013 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um eine Methode handele, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss noch nicht anerkannt sei. Vor diesem Hintergrund dürften für diese Methode keine Kosten übernommen werden.

Dem widersprach die Klägerin am 16.4.2013 und führte zur Begründung aus, dass nach ihrer Operation im Februar 2013 Differenzen zwischen den behandelnden Ärztinnen über das weitere Vorgehen, insbesondere die Durchführung einer Chemotherapie, bestanden hätten. Zur Klärung, ob eine solche durchgeführt werden solle oder nicht, habe die Klinik selbst vorgeschlagen, diesen Test durchführen zu lassen. Es habe Zeitdruck bestanden, da möglichst schnell eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen. Die Klägerin teilte zudem mit, dass sie an einer klinischen Studie teilnehme.

Mit Bescheid vom 28.6.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Erstattungsanspruch bereits daran scheitere, dass die Klägerin vor Inanspruchnahme dieses Testes keinen Antrag gestellt habe. Im Übrigen ergebe sich aber auch kein Erstattungsanspruch bei fristgerechter Antragstellung. Denn die Kosten klinischer Studien könnten generell nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden (Hinweis auf BSG- Rechtsprechung).

Hiergegen richtet sich die am 17.7.2013 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sich nach Durchführung des Testes ergeben habe, dass eine Chemotherapie erforderlich gewesen sei. Sodann habe sie einen Antrag auf Kostenerstattung gestellt. Für eine vorherige Antragstellung habe keine Zeit bestanden, da sofortiger Handlungsbedarf gegeben gewesen sei. Auf gerichtliche Anforderung hat die Klägerin sodann ein Schreiben der Firma C. vom 2.10.2013 vorgelegt, das eine Rechnung vom 27.9.2013 enthält. Darin wird der Betrag von 3180,00 € abzüglich "Abschlägen" in Höhe von 2880,00 € geltend gemacht und gegenüber der Klägerin ein (Rest-)Betrag von 300,00 € in Rechnung gestellt.

Die Klägerin trägt vor, dass sie ihres Wissens eine Vereinbarung mit der Firma C. nicht abgeschlossen und nunmehr die Zahlung unter Vorbehalt geleistet habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 10.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für den Brustkrebstest Oncotype DX in Höhe von 300,00 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bringt zur Begründung vor, dass zum einen kein Nachweis erbracht sei, dass die Klägerin einer rechtmäßigen Kostenbelastung ausgesetzt gewesen sei. Denn angesichts fehlender Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Herstellerfirma des Brustkrebstests sei sie juristisch gesehen keinerlei Kostenanspruch ausgesetzt. Zum anderen sei der Test in Deutschland nicht zugelassen, so dass eine Erstattung mangels positiver Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses entfalle.

Das Gericht hat eine Anfrage bei der Firma C. über die Finanzierung des Brustkrebstests und die in der Rechnung vom 27.9.2013 aufgeführten "Abschläge" gehalten, indes keinerlei Antwort erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Erstattungsanspruch in Höhe von 300,00 € im Zusammenhang mit dem durchgeführten Brustkrebstest zu.

Als Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch kommt nur § 13 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes B...

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