Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld: Berechnung des Elterngeldes. Einbeziehung von im Inland steuerfreien Einkünften in die Elterngeldberechnung

 

Orientierungssatz

Für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes sind nur die im Bundesgebiet zu versteuernden Einkünfte relevant. Dagegen bleiben solche Einkünfte außer Betracht, die im Inland von der Besteuerung befreit sind, etwa aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte bei der Berechnung des Elterngeldes auch Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen hat, das aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht in Deutschland zu versteuern war.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 26.11.2012 Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer am xx.xx.2012 geborenen Tochter (1. Lebensmonat: 0 Euro; 2. Lebensmonat: 79,56 Euro; 3. bis 12. Lebensmonat: 596,76 Euro). Hierbei setzte er für die ersten sechs Monate des Bemessungszeitraumes (August 2011 bis Juli 2012) das vor der Geburt erzielte und für das Elterngeld maßgebliche Einkommen der Klägerin mit 0 Euro an. Hiergegen legte die Klägerin am 07.12.2012 Widerspruch ein und führte aus, dass ihr Einkommen aus den Monaten September 2011 bis Januar 2012 sowie aus dem Monat August 2012 nicht berücksichtigt worden sei. Eine etwaige Steuerfreiheit schließe die Berücksichtigung bei der Elterngeldberechnung nicht aus. Zumindest sei diese Regelung verfassungswidrig. Ferner sei sie im Jahr 2011 mit ihrem Ehemann gemeinsam steuerlich veranlagt worden, so dass sie Einkommenssteuer bezahlt habe.

Mit dem daraufergehenden Teil-Abhilfebescheid vom 22.01.2015 wurde das Einkommen aus August 2012 nachträglich berücksichtigt und der Klägerin ein höheres Elterngeld bewilligt (1. Lebensmonat: 0 Euro; 2. Lebensmonat: 85,20 Euro; 3. bis 12. Lebensmonat: 638,85 Euro). Eine Berücksichtigung des nicht in Deutschland versteuerten Einkommens in nun noch vier Monaten des Bemessungszeitraums (Oktober 2011 bis Januar 2012) erfolgte weiterhin nicht.

Der von der Klägerin aufrecht erhaltene Widerspruch vom 07.12.2012 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 14.03.2013 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie erneut darauf, dass sie im Jahr 2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann steuerlich veranlagt worden sei. Ferner verstoße die Voraussetzung der Inlandsversteuerung gegen die Grundrechte.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 26.11.2012 in Gestalt des Teil-Abhilfebescheides vom 22.01.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 sowie den Neufeststellungsbescheid vom 04.10.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, Elterngeld unter Berücksichtigung des im Bemessungszeitraum im Ausland erzielten Einkommens der Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erwidert, dass das Gesetz vorschreibe, dass als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte zu berücksichtigen sei. Eine andere Entscheidung entgegen der eindeutigen rechtlichen Lage sei nicht möglich.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 19.06.2015 gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 26.11.2012 in Gestalt des Teil-Abhilfebescheides vom 23.01.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung des in den Monaten Oktober 2011 bis Januar 2012 des Bemessungszeitraumes erzielten, in Deutschland nicht versteuerten Einkommens und damit keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.

Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird das Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommenssteuergesetzes (Nummer 1), Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommenssteuergesetzes (Nummer 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in den Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

Nur die im Inland zu versteuernden Einkünfte sind für die Elterngeldberechnung relevant. Der Zusatz „die im Inland zu versteuern sind“ wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I ...

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