Die allgemeinen Leistungen umfassen

 

1.

Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

 

2.

Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsorientierungspraktikums,

 

3.

Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a,

 

4.

Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

[1] § 115 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.

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