(1)[2] Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für

 

1.

die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches,

1a.[3]

 

1a.

den Gründungszuschuss nach § 94 des Dritten Buches,

 

2.

die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches,

 

3.

die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 113 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches,

 

4.

den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und

 

5.

Leistungen der Trägerförderung nach § 440 Absatz 5 des Dritten Buches,

sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.

Bis 31.03.2012:

(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für

1.

den Gründungszuschuss nach § 58[4] [Bis 27.12.2011: § 58 Absatz 2] des Dritten Buches,

2.

die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 60 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches,

3.

die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches,

4.

Leistungen nach den §§ 219 und 235a des Dritten Buches,

5.

[5]Leistungen der Trägerförderung nach § 434s Absatz 5 des Dritten Buches,

Bis 31.12.2008:

5.

Leistungen der Trägerförderung nach § 248 des Dritten Buches,

6.

den als Folge des Eingliederungsgutscheins für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches gewährten Eingliederungszuschuss und

7.

der Ausbildungsbonus nach § 421r Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches

sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.

 

(2) 1Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. 2Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. 3Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.

 

(3)[6] 1Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. 2Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen (Vermittlungsbudget).

Bis 31.12.2008:

(3) 1Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art der Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausgaben für die freie Förderung zehn Prozent der den Agenturen für Arbeit aus dem Eingliederungstitel zugewiesenen Mittel nicht überschreiten.

 

(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.

 

(5) 1Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. 2Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen. 3Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.

[1] § 71b geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ‐ Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom 26.08.2008. Anzuwenden ab 30.08.2008.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.
[3] Nr. 1a aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden bis 31.12.2012.
[4] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 28.12.2011.
[5] Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[6] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.

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