(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
1. |
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, |
2. |
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, |
3. |
Renten wegen Erwerbsminderung, |
4. |
Versorgungsbezüge, |
5. |
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, |
6. |
Renten aus privater Vorsorge, |
7. |
Vermögenseinkünfte, |
8. |
Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch[2] [Bis 31.12.2023: Bundesversorgungsgesetz], |
9. |
Erwerbseinkommen, |
10. |
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, |
11. |
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, |
12.[3]
12. |
Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, |
12.[4] [Ab 01.01.2025: 13.] |
sonstige Einkünfte. |
(2)[5] Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
Bis 31.12.2023:
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
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