Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 75
Abs. 8 enthält eine Übergangsregelung, um die Zeit für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung zur ASV zu sichern und die bisherige spezielle Versorgung der Versicherten durch dazu in § 116b (alt)bestimmte Krankenhäuser weiter zu gewährleisten.
Rz. 76
Mit Wirkung zum 23.7.2015 sind in Abs. 8 Satz 1 die Wörter "bis zu deren Aufhebung durch das Land" gestrichen worden. Mit dieser Regelung ist ein zeitlich begrenzter Bestandsschutz für solche Krankenhäuser eingeführt worden, die an der ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116b in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung durch eine Bestimmung des jeweiligen Landes teilnehmen. Der Bestandsschutz bewirkt, dass die bisherigen § 116b-Krankenhäuser weiterhin eine kontinuierliche ambulante Versorgung durchführen können, sodass sich die Versorgungssituation für die betroffenen Patientinnen und Patienten nicht ändert. Damit bleiben die von den Ländern nach altem Recht vorgenommenen Bestimmungen von Krankenhäusern bestehen, dass diese zur ambulanten Behandlung von seltenen Erkrankungen oder Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen bzw. zur Erbringung von hochspezialisierten Leistungen geeignet sind.
Rz. 77
Die Aufhebung einer nach § 116b a. F. getroffenen Bestimmung durch das jeweilige Bundesland wäre zukünftig allerdings dann noch möglich, wenn das Krankenhaus i. S. v. § 116b Abs. 2 Satz 2 a. F. nicht mehr zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus geeignet ist, wenn es also z. B. die entsprechenden Qualitätsanforderungen an eine ambulante Behandlung im Krankenhaus nicht mehr erfüllt. Somit bleibt dann auch weiterhin eine qualitativ hochwertige Versorgung in den anderen Einrichtungen nach § 116b a. F. gewährleistet, die von den Patientinnen und Patienten i. S. der Behandlungskontinuität wahrgenommen werden kann.
Rz. 78
Die mit Wirkung zum 23.7.2015 vorgenommene Neufassung des Abs. 8 Satz 2 geht auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zurück, mit dem der in Satz 1 geregelte Bestandsschutz begrenzt wird, um in naher Zukunft die Geltung des neuen Rechts der ASV-Versorgung auf alle Krankenhäuser zu übertragen. Danach werden die in § 116b a. F. getroffenen Bestimmungen unwirksam, wenn das Krankenhaus zu der entsprechenden Erkrankung oder hochspezialisierten Leistung die ASV-Anforderungen erfüllt und zur Teilnahme an der ASV berechtigt ist, spätestens jedoch 3 Jahre nach Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses des G-BA für die jeweilige Erkrankung oder hochspezialisierte Leistung. Daraus ergibt sich, dass die Genehmigungen nach § 116b a. F. noch maximal 3 Jahre nach Inkrafttreten des jeweiligen Beschlusses für die einzelnen ASV-Indikationen gelten. Seit dem 1.1.2012 können keine Neuanträge nach § 116b a. F. mehr gestellt werden.
Rz. 79
Dieser Zeitraum sollte im Übrigen ausreichen, dass sich die betroffenen Krankenhäuser auf die veränderten Anforderungen und Voraussetzungen für die ASV nach neuem Recht einstellen und, falls erforderlich, die entsprechenden Voraussetzungen schaffen, an der ASV teilzunehmen. Solange sich für das einzelne Krankenhaus die Fortführung der Versorgung auf altes Recht gründet, werden die Leistungen nach § 116 Abs. 5 a. F. vergütet. Zur Vergütungshöhe war in Abs. 5 Satz 2 a. F. vorgeschrieben, dass sie der Vergütung vergleichbarer vertragsärztlicher Leistungen zu entsprechen hatte. Das Krankenhaus ist im Rahmen der Übergangsregelung verpflichtet, nach Abs. 5 Satz 3 a. F. den Krankenkassen mitzuteilen, welche Leistungen als hochspezialisierte Leistungen bzw. bei seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen ambulant erbracht werden und welche EBM-Positionen für die Leistungsabrechnung in Betracht kommen. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der regionalen Euro-Gebührenordnung (§ 87a Abs. 2 Satz 6).