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Mit Art. 12 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 9.8.2019 (BGBl. I S. 1202) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 16.8.2019 eingeführt worden.

Aufgrund des Art. 4 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) ist mit Wirkung zum 23.5.2020 in Abs. 5 Satz 1 die Angabe "31. August 2020" durch die Angabe "1. September 2020" ersetzt worden.

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