Rz. 23

Das BfArM informiert die Vertragspartner nach § 87 Abs. 1 (Kassenärztliche Bundesvereinigungen, Spitzenverband Bund der Krankenkassen) zeitgleich mit der Aufnahme digitaler Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis über die ärztlichen Leistungen, die als erforderlich für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung oder für deren Erprobung bestimmt wurden (Satz 1). Erforderlich kann z. B. eine besondere ärztliche Beratung oder Unterstützung des Versicherten sein (BT-Drs. 19/13438 S. 60). Die Vertragspartner haben bei dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommenen Anwendungen die Einheitlichen Bewertungsmaßstäbe für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten anzupassen (§ 87 Abs. 5c). Bei vorläufiger Aufnahme vereinbaren die Vertragspartner eine Vergütung für die jeweilige Anwendung.

 

Rz. 23a

Nach Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen informiert das BfArM die für die Verhandlungen über die Vergütung maßgeblichen Institutionen, wenn begleitende Leistungen der Heilmittelerbringer oder Hebammen erforderlich sind (Satz 2).

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