Rz. 11
Die Hilfen werden von den Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes finanziert (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband macht die erforderlichen Beträge jeweils durch einen Bescheid bei seinen Mitgliedskassen geltend. Ausgenommen ist die landwirtschaftliche Krankenkasse sowie die bedrohte Krankenkasse (§ 10 Abs. 2 Finanzhilfenordnung).
Rz. 12
Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen angemessen zu berücksichtigen (Satz 2). Maßstab dafür ist der erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz (§ 242; § 12 Abs. 1 Finanzhilfenordnung). Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (§ 12 Abs. 2 Finanzhilfenordnung). Bei einer auf mehrere Jahre verteilten Auszahlung des erforderlichen Hilfebetrages wird die Leistungsfähigkeit der beteiligten Krankenkassen jährlich angepasst (§ 12 Abs. 3 Finanzhilfenordnung).
Rz. 13
Klagen gegen die Anforderungsbescheide des GKV-Spitzenverbandes haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 3; § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).
Rz. 14
Der GKV-Spitzenverband kann die Hilfen zwischenfinanzieren (Satz 4). Dazu kann er ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (§ 271 Abs. 2) aufnehmen. Da es sich um finanzielle Hilfen zur Vermeidung von Haftungsfällen und zur Erhaltung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit handelt, wird der Gesamtumfang der finanziellen Hilfen und damit auch die notwendige Höhe des Darlehens auf einen geringeren Betrag als bei der Zwischenfinanzierung zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 166 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 167 Abs. 6 (Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung) festgesetzt (BT-Drs. 19/15662 S. 80).
Rz. 15
Mit dem Verweis auf § 167 Abs. 6 Satz 2 bis 6 werden die Regelungen zur organisatorischen Abwicklung der Rückzahlung von Darlehen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse auf die finanziellen Hilfen nach Abs. 1 für entsprechend anwendbar erklärt (BT-Drs. 19/15662 S. 80). Abweichend von § 167 Abs. 6 Satz 2 bis 6 wird die Finanzierungsgrenze für finanzielle Hilfen auf 350 Mio. EUR festgelegt. Die übrigen Regelungen dienen der Vereinfachung der Abwicklung und Rückzahlung eines Darlehens sowie der Vermeidung einer längerfristigen Belastung der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds mit hohen Darlehensbeträgen. Für den nicht vollständig auszuschließenden Fall, dass unterjährig die Liquiditätsreserve nicht ausreichen sollte, gilt § 271 Abs. 3 (Liquiditätsdarlehen des Bundes) entsprechend.