Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 312 definiert die Aufträge an die Gesellschaft für Telematik (gematik) hinsichtlich elektronischer Verordnungen durch Leistungserbringer.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 umfangreich geändert und die Absätze 7 bis 9 angefügt.
Rz. 1b
Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5, 8 geändert. Neben Fristverschiebungen (Nr. 2, 5, 8) ist die Chargennummer als Teil der Dispensierinformationen nur dann zu dokumentieren, wenn es dem Arzneimittelabgebenden technisch möglich ist (Nr. 3).
Rz. 1c
Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 umfangreich geändert.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Die gematik wird beauftragt, den Versicherten die Abgabeinformationen eines elektronischen Rezepts (E-Rezept) verfügbar zu machen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Fristen werden angepasst.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
Die Unfallversicherungsträger werden in den Datenaustausch einbezogen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, 13, 16
Fristen werden angepasst.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 (neu)
Die gematik stellt sicher, Daten aus einer digitalen Gesundheitsanwendung pseudonymisiert in die elektronische Patientenakte zu übertragen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 (neu)
Die gematik erstellt technische Spezifikationen für die Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in die elektronische Patientenakte.
Abs. 6 Satz 3 bis 6 (neu)
Versicherten wird ermöglicht, niedrigschwellige Authentifizierungsverfahren zu nutzen.
Abs. 10 (neu)
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird weiter digitalisiert.
Abs. 11 (neu)
Die gematik erstellt ein Umsetzungskonzept, um das Fortentwicklungspotenzial der elektronischen Patientenakte hin zu einem Gesundheitsdatenraum konsequent und zügig zu nutzen.
Abs. 12 (neu)
Für öffentlich-rechtliche Verträge der gematik gelten die Vorschriften des BGB entsprechend.