Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 334 übernimmt weitestgehend das bislang geltende Recht aus § 291a Abs. 3. Die Vorschrift führt die Anwendungen der Telematikinfrastruktur auf.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geändert und Nr. 7 angefügt. Dem Abs. 2 wird Satz 2 angefügt. Die bisher gesetzlich vorgesehene, aber aufgrund der vielfältigen komplexen Umsetzungsvoraussetzungen bislang nicht realisierte Möglichkeit zur Speicherung der elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende auf der elektronischen Gesundheitskarte wird gestrichen. Die elektronische Patientenkurzakte (§ 358) wird als neue Anwendung eingeführt.
Rz. 1b
Art. 15 Abs. 30 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) hat mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 redaktionell angepasst und die Angabe "§ 1901a" durch "§ 1827" ersetzt.
Rz. 1c
Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 die Frist in Abs. 2 Satz 2 auf den 1.10.2024 geändert. Es handelt sich um Folgeänderungen zur Terminanpassung in § 342 Abs. 2 Nr. 5.
Rz. 1d
Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 geändert.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 (neu)
Die elektronische Rechnung wird als neue Anwendung der Telematikinfrastruktur in die Liste der Kernanwendungen aufgenommen.
Abs. 2 Satz 2 bis 4 (neu); Satz 2 (alt) fällt weg.
Der elektronische Medikationsplan wird in der elektronischen Patientenakte bereitgestellt.