Rz. 15

Der erforderliche Zugriff der Ombudsstelle auf die ePA des Versicherten ist für andere als die in Abs. 2 bis 4 genannten Zwecke unzulässig (Satz 1). Der für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 5 erforderliche Zugriff ist auf die Protokolldaten der ePA beschränkt (Satz 2). Die Zugriffe der Ombudsstelle werden protokolliert (Satz 4). Der Zugriff auf die medizinischen Daten in der ePA ist ausgeschlossen.

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