Rz. 7

Versicherte können nach einem Widerspruch (Abs. 1 oder Abs. 3) und der Löschung der Patientenakte jederzeit gegenüber ihrer Krankenkasse verlangen, eine neue Patientenakte einzurichten (Satz 1). Das Recht auf eine wiederholte Einrichtung besteht auch nach einem Wechsel gegenüber der gewählten Krankenkasse (Satz 2). Ein Widerspruch wirkt auch nach einem Kassenwechsel gegenüber der gewählten Krankenkasse.

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