Rz. 4

Die Krankenkasse ermöglicht, Daten der elektronischen Patientenakte der Versicherten (§ 341 Abs. 2 Nr. 9) in digitale Gesundheitsanwendungen (§ 33a) zu übermitteln und dort zu speichern (Nr. 1). Der jeweilige Versicherte muss mit der Datenübermittlung einverstanden sein und darin nachvollziehbar einwilligen. Der Anbieter der Gesundheitsakte ist verpflichtet, die Daten an den Anbieter der Gesundheitsanwendung zu übermitteln. Die Kenntnisnahme der Daten durch den Anbieter der elektronischen Patientenakte und der Zugriff auf die Daten ist nicht zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2). Die Frist für die technische Realisierung ergibt sich aus der Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b.

 

Rz. 5

Die Krankenkasse ermöglicht, Daten der elektronischen Patientenkurzakte (§ 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) durch die jeweilige nationale eHealth-Kontaktstelle (§ 359 Abs. 4) zu verarbeiten (Nr. 2). Der jeweilige Versicherte muss mit der Datenübermittlung einverstanden sein und darin nachvollziehbar einwilligen. Die Datenverarbeitung ist zweckgebunden und dient zur Unterstützung einer konkreten Behandlung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Daten werden über den Anbieter der elektronischen Patientenakte verarbeitet. Die Frist für die technische Realisierung ergibt sich aus der Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b.

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