Rz. 6

Daten der elektronischen Patientenakte können unabhängig von einer Fristsetzung durch die Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b verarbeitet werden. Die Verarbeitung ist zweckgebunden und muss der Erprobung des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten dienen.

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