Rz. 3b

Versicherte können der Verarbeitung von Daten, die gemäß § 342 Abs. 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können (z. B. Medikationsdaten), insgesamt widersprechen (Satz 1). Der Widerspruch erfolgt selbstbestimmt und eigenverantwortlich über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts oder durch Erklärung gegenüber der Ombudsstelle nach § 342a (Satz 2).

 

Rz. 3c

Versicherte können dem Zugriff auf Daten (§ 342 Abs. 2a, 2b und 2c) durch einzelne Zugriffsberechtigte (§ 352 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und 19) widersprechen (Satz 3). In diesem Fall kann nur über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts widersprochen werden (Satz 4). Die Einwilligung ist auch in der Umgebung der Zugriffsberechtigten mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten (§ 291 Abs. 8 Satz 1) möglich.

 

Rz. 3d

Versicherte können ihren Widerspruch jederzeit widerrufen (Satz 5).

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