Rz. 8

Die Daten elektronischer Rechnungen dürfen für die Dauer von maximal 10 Jahren in den Diensten der Anwendung gespeichert werden. Die Speicherdauer gilt nur für Daten, in deren Übermittlung der Versicherte eingewilligt hat (Rz. 7). Der Kostenerstattungsanspruch von Versicherungsnehmern der privaten Krankenversicherung gegenüber ihrem Versicherer besteht fort, nachdem die Versicherungsnehmer eine elektronische Rechnung bezahlt haben. Entsprechend bedarf es der Möglichkeit, innerhalb dieses Zeitraums noch auf die Daten der zugrunde liegenden Rechnung zugreifen zu können (BT-Drs. 20/9048 S. 127).

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