0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 61 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die elektronische Rechnung wird eine Anwendung der Telematikinfrastruktur (§ 334 Abs. 1 Satz 1) und ersetzt das papiergebundene Verfahren im Rechnungs- und Kostenerstattungsprozess bei Kostenerstattungsleistungen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abrechnungsdaten medizinischer Leistungen, die nicht als Sachleistung abgerechnet und von Versicherten getragen werden, können innerhalb der Telematikinfrastruktur übermittelt werden. Die Nutzung der elektronischen Rechnung wird möglich sein, wenn die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft für Telematik (gematik) wird verpflichtet, bis spätestens zum 1.1.2025 die hierfür erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Die Nutzung der elektronischen Rechnung ist für die Versicherten freiwillig und setzt deren Einwilligung voraus.

2 Rechtspraxis

2.1 Elektronische Rechnung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abrechnungsdaten von Kostenerstattungsleistungen (z. B. selbstbeschaffte Leistungen nach § 13 Abs. 3) können über die Telematikinfrastruktur übermittelt werden (elektronische Rechnung, Satz 1). Die elektronische Rechnung ist möglich, wenn die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur verfügbar sind. Die erforderlichen Maßnahmen führt die gematik spätestens bis zum 1.1.2025 durch (Abs. 6). Dies schließt ein, dass auch privatärztliche Verrechnungsstellen technisch an die Telematikinfrastruktur angebunden werden, um elektronische Rechnungen in die Anwendung zu übermitteln. Die Nutzung der elektronischen Rechnung ist für die Versicherten freiwillig und setzt deren Einwilligung voraus. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nicht oder widerruft sie, erhält er weiterhin eine papiergebundene Rechnung.

 

Rz. 4

Die Vorschrift erfasst nicht die bereits in § 360 Abs. 13 geregelte Speicherung und die Kostenerstattung bei elektronischen Verordnungen, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen (Satz 2).

2.2 Zugriffsberechtigte (Abs. 2)

 

Rz. 5

Die Nutzung der Daten ist zweckgebunden ("zu Abrechnungszwecken"). Zugriffsberechtigt sind

  • Ärzte und Zahnärzte sowie Personen, die als deren berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,
  • Apotheker sowie Personen, die dort als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,
  • Verrechnungsstellen, soweit sie im Auftrag der Leistungserbringer oder aufgrund einer abgeleiteten Forderung (Factoring) tätig sind,
  • zuständige Kostenträger.

2.3 Korrektur von Daten (Abs. 3)

 

Rz. 6

Die Rechnungsdaten können vom Versicherten jederzeit (also auch nach bereits erfolgter Abrechnung) zum Zweck der Korrektur mit den Zugriffsberechtigten (Abs. 2) geteilt werden (data sharing). Die Zugriffsberechtigten dürfen die Daten entsprechend verarbeiten. Die Datenteilung ist zweckgebunden ("zur Korrektur").

2.4 Einwilligung des Versicherten (Abs. 4)

 

Rz. 7

Der Versicherte willigt in den Zugriff auf seine Daten in der elektronischen Rechnung über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes ein (z. B. Smartphone). Dazu ist eine eindeutige bestätigende Handlung erforderlich. Die Einzelheiten spezifiziert die gematik.

2.5 Dauer der Datenspeicherung (Abs. 5)

 

Rz. 8

Die Daten elektronischer Rechnungen dürfen für die Dauer von maximal 10 Jahren in den Diensten der Anwendung gespeichert werden. Die Speicherdauer gilt nur für Daten, in deren Übermittlung der Versicherte eingewilligt hat (Rz. 7). Der Kostenerstattungsanspruch von Versicherungsnehmern der privaten Krankenversicherung gegenüber ihrem Versicherer besteht fort, nachdem die Versicherungsnehmer eine elektronische Rechnung bezahlt haben. Entsprechend bedarf es der Möglichkeit, innerhalb dieses Zeitraums noch auf die Daten der zugrunde liegenden Rechnung zugreifen zu können (BT-Drs. 20/9048 S. 127).

2.6 Erforderliche Maßnahmen (Abs. 6)

 

Rz. 9

Die gematik ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen spätestens bis zum 1.1.2025 durchzuführen, damit die elektronische Rechnung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur zur Verfügung steht. Dazu setzt sie sich mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ins Benehmen.

3 Materialien

 

Rz. 10

ECOVIS Webservice GmbH (Herausg.), E-Rechnung: Was Ärzte und Apotheken wissen sollten, www.ecovis.com/medizin/e-rechnung-was-aerzte-und-apotheken-wissen-sollten; abgerufen: 11.6.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?