Rz. 3

Abrechnungsdaten von Kostenerstattungsleistungen (z. B. selbstbeschaffte Leistungen nach § 13 Abs. 3) können über die Telematikinfrastruktur übermittelt werden (elektronische Rechnung, Satz 1). Die elektronische Rechnung ist möglich, wenn die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur verfügbar sind. Die erforderlichen Maßnahmen führt die gematik spätestens bis zum 1.1.2025 durch (Abs. 6). Dies schließt ein, dass auch privatärztliche Verrechnungsstellen technisch an die Telematikinfrastruktur angebunden werden, um elektronische Rechnungen in die Anwendung zu übermitteln. Die Nutzung der elektronischen Rechnung ist für die Versicherten freiwillig und setzt deren Einwilligung voraus. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nicht oder widerruft sie, erhält er weiterhin eine papiergebundene Rechnung.

 

Rz. 4

Die Vorschrift erfasst nicht die bereits in § 360 Abs. 13 geregelte Speicherung und die Kostenerstattung bei elektronischen Verordnungen, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen (Satz 2).

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