Rz. 10d

Voraussetzung für die Einführung der jeweiligen elektronischen Verordnung ist, dass die Erbringer verordneter Leistungen in der Lage sind, die Verordnung elektronisch abzurufen. Hierfür müssen sie sich an die Telematikinfrastruktur anbinden. Um hierbei eine fristgerechte Anbindung sicherzustellen, werden die jeweiligen Erbringer verordneter Leistungen verpflichtet, sich sukzessive an die Telematikinfrastruktur anzubinden. Die im Zusammenhang mit der Anbindung an die Telematikinfrastruktur verbundenen Ausstattungs- und weiteren Betriebskosten werden den betroffenen Leistungserbringergruppen auf der Grundlage entsprechender Finanzierungsregelungen erstattet.

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