Rz. 1

Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 29.12.2022 eingefügt. Es wird die Übermittlung von Daten aus elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an authentifizierte Berechtigte geregelt.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 64 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 geändert. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden in den Kreis der über die Schnittstelle nach Abs. 1 Empfangsberechtigten aufgenommen.

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