Rz. 3

Die KBV unterstützt die KV u. a. durch ein elektronisch gestütztes Verfahren bei der Terminvermittlung (§ 75 Abs. 1a Satz 16; www.eterminservice.de). In diesem Rahmen wird die KBV beauftragt, ein elektronisches System zur Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Leistungserbringer (§ 95 Abs. 1 Satz 1) einschließlich von Terminen über telemedizinische Leistungen an Versicherte zu errichten und zu betreiben (Satz 1). Das System unterstützt die KV, muss bundesweit nutzbar sein und Versicherten ermöglichen, Termine zu buchen. Das System ist bis zum 30.6.2024 für die Vermittlung von Terminen über telemedizinische Leistungen und bis zum 30.6.2025 für Behandlungstermine einzurichten (Satz 2). Die telemedizinischen Leistungen umfassen insbesondere Videosprechstunden, telemedizinische Konsilien einschließlich der radiologischen Befundbeurteilung, telemedizinisches Monitoring, Videofallkonferenzen, Zweitmeinungen nach § 27b und telemedizinische Funktionskontrollen (Satz 3).

 

Rz. 3a

Die Vermittlungsstruktur muss mit dem elektronischen Vermittlungsservice der Terminservicestellen ("e-Terminservice"; § 75 Abs. 1a Satz 17) kompatibel sein (Satz 4). Damit wird die von der Terminservicestelle innerhalb und außerhalb der Sprechstundenzeiten vorgenommene Vermittlung von Arztterminen um digitale Angebote erweitert, sodass sowohl bei dringender kurzfristiger Behandlungsnotwendigkeit als auch für weniger dringliche Arzttermine die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Videosprechstunden und telemedizinischen Befundungen besteht. Die KVen übermitteln der KBV hierzu die nach § 75 Abs. 1a Satz 20 und 21 gemeldeten freien Termine der Ärzte (Satz 5). Die KBV ist dabei verpflichtet, die geltenden Regelungen zur Barrierefreiheit zu beachten (BT-Drs. 20/9788 S. 190).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge