Rz. 8

Das BMG regelt Weiteres in einer Rechtsverordnung (Satz 1). Zum enumerativ aufgezählten Pflichtinhalt gehören

  • Anforderungen an das elektronische System, zu den Funktionalitäten und zur Interoperabilität mit den von den KV bereitgestellten digitalen Angeboten,
  • Nutzung von Informationen durch Dritte und
  • Inhalte der Verfahrensordnung sowie Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

Zum fakultativen Inhalt gehören weitere Funktionalitäten des elektronischen Systems (Satz 2).

 

Rz. 9

Die von der KBV anzubietende Schnittstelle soll zur Vermittlung von Videosprechstunden und weiteren telemedizinischen Leistungen dienen, die Verknüpfung von digitalen Anwendungen und ärztlichen Leistungen in übergreifenden Versorgungsprozessen ermöglichen und damit eine wichtige Voraussetzung für die flächendeckende Umsetzung vielfältiger telemedizinischer Versorgungsszenarien schaffen (BT-Drs. 20/9048 S. 131). Die Regelungen sind derart bestimmt, dass es mit Ausnahme der Befugnis zur Bestimmung von Gebühren auf die KBV keiner weiteren Regelung bedarf. Die KBV ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen unmittelbar zur Umsetzung verpflichtet und fähig. Diese Verpflichtung umfasst neben der technischen Umsetzung auch die Veröffentlichung einer Verfahrensordnung. Für den Fall einer unzureichenden Umsetzung durch die KBV oder aufgrund der Fortentwicklung der telemedizinischen Versorgung sowie der technischen Möglichkeiten kann das BMG auf dem Verordnungswege weitere Anforderungen an das elektronische System zur Terminvermittlung definieren. Dabei ist es im Rahmen der Rechtsverordnung auch zulässig, die Liste der umzusetzenden Funktionalitäten zu erweitern. Die Verordnungsermächtigung ist in ihrer Reichweite und Rechtswirkung dabei ausschließlich auf das Verwaltungshandeln der KBV als Bestandteil der mittelbaren Bundesverwaltung beschränkt. Die Regelungsinhalte der Verordnung begründen keine Rechts- und Umsetzungspflichten für die Bereiche der Landesverwaltung. Insbesondere sind die Rechtspflichten der KV bereits im SGB V abgebildet und werden durch die Rechtsverordnung weder dem Umfang nach noch in der Art und Weise der Aufgabenerledigung berührt oder geändert.

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