Rz. 10

Die Leistungserbringer dürfen nur informationstechnische Systeme einsetzen, deren Anbieter eine Bestätigung der KBV besitzen, dass das System richtlinienkonform ist. Die Bestätigung ist durch den Anbieter zu beantragen (Satz 1). Die bestätigten Systeme werden durch die KBV veröffentlicht (Satz 2; https://update.kbv.de/ita-update/Service-Informationen/Zulassungsverzeichnisse/KBV_ITA_SIEX_Verzeichnis_eArztbrief.pdf; abgerufen: 5.5.2021). Anbieter sind Hersteller, Zwischenhändler und Lieferanten von informationstechnischen Systemen, die zur Unterstützung elektronischer Briefe als Soft- oder Hardware eingesetzt werden (BT-Drs. 18/5293 S. 58). Der Antrag leitet ein Verwaltungsverfahren ein, das mit einem Verwaltungsakt abgeschlossen wird.

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