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Die COVID-19-Pandemie hat auch für die Praxen der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte erhebliche wirtschaftliche Folgen. Um Insolvenzen zu verhindern und die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgungsstrukturen zu gewährleisten, sah bereits die vom BMG erlassene COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-Vst-SchutzV) v. 30.4.2020 (BAnz. AT 04.05.2020 VI) u. a. die Bereitstellung von Liquiditätshilfen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte vor (§ 1 SchutzV, der mit "Liquiditätshilfe für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte" überschrieben war). Durch Art. 4 des GPVG ist der § 1 SchutzV mit Wirkung zum 1.1.2021 aufgehoben worden.

Die Regelungen des § 1 SchutzV wurden nunmehr durch die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2021 aufgrund der zeitlichen Dimension der COVID-19-Pandemie weitgehend gesetzlich festgelegt, um ein rechtssicheres Handeln der beteiligten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und Krankenkassen über die Beendigung des § 1 SchutzV hinaus zu gewährleisten.

Entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) ist wegen der bis in das Jahr 2021 zu erwartenden anhaltenden COVID-19-Pandemie mit der Vorschrift die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen und die Aufrechterhaltung der Versorgungsstruktur auch im Jahr 2021 sichergestellt worden. Ziel der Vorschrift ist es, die finanziellen Auswirkungen zu überbrücken, welche sich in den Jahren 2020 und 2021 bei Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten infolge der COVID-19-Pandemie aus der verminderten Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen ergeben.

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