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Nach Abs. 6 der Vorschrift ist die Pflicht, bei Gesamtverträgen auf der Grundlage von Einzelleistungen ein Ausgabenvolumen zu bestimmen, für die Jahre 2021 und 2022 ausgesetzt worden. Auch mit dieser Regelung wird nach der Gesetzesbegründung gewährleistet, dass die spätestens nach dem Ende der COVID-19-Pandemie zu erwartenden Nachholeffekte den Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten vergütet werden können.

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