Rz. 3

Die Vorschrift gehört zum 4. Kapitel SGB V Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, zum 2. Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten sowie zum 6. Titel, der mit "Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss" überschrieben ist.

Die Überschrift i. V. m. Satz 1 HS 1 der Vorschrift enthält für das BMG die gesetzliche Ermächtigung, die für den Gemeinsamen Bundesausschuss bindende Rechtsverordnung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die Bindungswirkung für den Gemeinsamen Bundesausschuss ergibt sich auch aus Satz 1 HS 2, nach dem der Gemeinsame Bundesausschuss die Rechtsverordnung bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung und im Rahmen einer Krankenhausbehandlung zu beachten hat. Als weitere Rechtsgrundlagen für die Bewertungen der Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gelten weiterhin der § 135 Abs. 1 für die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung sowie der § 137c Abs. 1 für die Krankenhausbehandlung.

Satz 2 enthält die gesetzlichen Vorgaben, die das BMG in der Rechtsverordnung näher regeln kann. Gesetzliche Vorgaben müssen demnach Bestandteile der Rechtsverordnung sein, bilden aber zugleich die Grenze dessen, was das BMG regeln darf; die Ausgestaltung der rechtlichen Vorgaben bleibt aber dem BMG überlassen, was an der Formulierung "kann näher regeln" in Satz 2 deutlich wird.

Nach Satz 3 ist der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, erstmals innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung oder nach Inkrafttreten einer späteren Änderung der Rechtsverordnung seine Verfahrensordnung (vgl. § 91 Abs. 4) an die Vorgaben der Rechtsverordnung anzupassen. Damit wird erreicht, dass die Verfahrensordnung zur Regelung der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung und im Krankenhaus immer dem jeweils aktuellen Stand der Rechtsverordnung des BMG entspricht.

2.1 Methodenbewertungsverfahrensverordnung – (MBVerfV)

 

Rz. 4

Die "Verordnung über die Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus (MethodenbewertungsverfahrensverordnungMBVerfV)" hat das BMG als Rechtsverordnung am 23.6.2020 (BGBl. I S. 1379) erlassen; sie gilt mit Wirkung zum 27.6.2020. Die Rechtsverordnung umfasst neben der Eingangs- und Schlussformel die 9 Paragrafen in folgender Reihenfolge, die den regelmäßigen Verfahrensablauf widerspiegeln:

§ 1 Geltungsbereich,

§ 2 Antrag,

§ 3 Ankündigung der Bewertung und Einholung von Ersteinschätzungen,

§ 4 Ermittlung und Auswertung der vorliegenden Ergebnisse,

§ 5 Bewertung und Abwägungsprozess zur Erstellung eines Beschlussentwurfs,

§ 6 Stellungnahmeverfahren,

§ 7 Abschließende Gesamtbewertung und Beschlussfassung,

§ 8 Tragende Gründe,

§ 9 Inkrafttreten.

In § 1 regelt die Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren, das der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung nach § 135 Abs. 1 und bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nach § 137c Abs. 1 zu beachten hat. Geltende Regelungen der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses, die den Vorgaben der Verordnung nicht entgegenstehen, bleiben unberührt. Damit ist vorgegeben, dass die Verfahrensordnung nach § 91 Abs. 4 nicht ersetzt, sondern der Rechtsverordnung entsprechend anzupassen ist.

Nach § 2 der Rechtsverordnung ist ein Antrag nach § 135 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 137c Abs. 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch bei dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu stellen. Die Frist für die Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Annahme des Antrags richtet sich nach § 135 Abs. 1 Satz 4 oder nach § 137c Abs. 1 Satz 5; die entsprechende Beschlussfassung über die Annahme des Antrags hat demnach spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Antragseingang zu erfolgen.

Nach der Annahme eines Antrags macht der Gemeinsame Bundesausschuss unverzüglich bekannt, welche Untersuchungs- oder Behandlungsmethode aufgrund des angenommenen Antrags von ihm zu bewerten ist. Die Bekanntmachung ist umfassend, weil sie auf seiner Internetseite, im Bundesanzeiger sowie in geeigneten Fachzeitschriften zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 1 der Rechtsverordnung).

Mit der Veröffentlichung erhalten insbesondere die Organisationen, die nach gesetzlichen Vorschriften zu dem Beschluss nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 stellungnahmeberechtigt sind (Stellungnahmeberechtigte), sowie weitere Sachverständige der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Spitzenverbände der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Verbände von Leistungserbringern und Medizinprodukteherstellern Gelegenheit, eine Ersteinschätzung zu der zu bewertenden Untersuchungs- oder B...

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