Rz. 67

Klagen bei Streitigkeiten haben nach § 92b Abs. 7 i. V. m. § 10 Abs. 4 der Verfahrensordnung keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Darin liegt eine Beschleunigung der Verfahren. Das für Klagen zuständige Gericht ergibt sich aus § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG. Da sich eine Klage gegen die Entscheidung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss richtet, entscheidet darüber das LSG Berlin-Brandenburg im ersten Rechtszug.

 

Rz. 68

Einstweiliger Rechtsschutz durch die Behörde ergibt sich aus § 86a Abs. 3 SGG, falls es um eine Anfechtungsklage geht, und im gerichtlichen Verfahren aus § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, oder wenn der Antrag auf die vorläufige Durchsetzung eines Anspruchs gerichtet ist, aus § 86b Abs. 2 SGG, was angesichts der Vorschriften der §§ 92a Abs. 1 Satz 10, Abs. 2 Satz 3, 92b Abs. 5 Satz 2 kaum möglich sein dürfte, soweit dieser sich auf Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und 5 beziehen. Auch wenn dem Innovationsausschuss eine Einschätzungsprärogative zusteht, genügt seine Entscheidung formellen Anforderungen, wenn der Sachverhalt ausreichend ausgeschöpft ist, Denkgesetze eingehalten und die bindenden gesetzlichen Vorgaben nicht verkannt worden sind (vgl. auch Filges, in: jurisPK-SGB V, § 92b Rz. 68). Ungeklärt ist bisher die Möglichkeit eines Konkurrentenstreitverfahrens. Da die Vorschrift des § 92b kein Schutzgesetz zugunsten Dritter ist, ist die Klagebefugnis einer Konkurrentenklage auszuschließen.

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