Rz. 106
Der Arbeitgeber muss für Arbeitsausfälle, die von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind (z. B. unentschuldigtes Fehlen, sog. "Bummelstunden"; Definition Rz. 85) kein Arbeitsentgelt zahlen. Diese "Bummelstunden" mindern das Mutterschaftsgeld, weil das tatsächlich erzielte (niedrigere) Nettoarbeitsentgelt durch die (ungekürzte) Gesamtanzahl der Kalendertage des 3-monatigen Bemessungszeitraums geteilt wird.
Die Arbeitnehmerin ist als Akkordlöhnerin tätig und erhält ein Arbeitsentgelt, welches nach gefertigten Stücken berechnet wird. Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:
Monat | Lohn brutto | Lohn netto | |
---|---|---|---|
Mai | 360,00 EUR | 288,00 EUR | |
Juni | 270,00 EUR statt 310,00 EUR | 220,00 EUR statt 255,00 EUR | |
Juli | 330,00 EUR | 260,00 EUR | |
Gesamtsumme | 960,00 EUR | 768,00 EUR |
Die Frau hat im Juni an 3 Tagen unentschuldigt nicht gearbeitet ("Bummelstunden").
Berechnung:
768,00 EUR geteilt durch 92 Kalendertage = 8,35 EUR.
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