Rz. 2
Die Vorschrift ergänzt die neue Regelung in § 55a, mit der die rechtlichen Grundlagen für die Einführung und Einrichtung des automatisierten Übermittlungsverfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung geschaffen wurden. § 55b sieht weitere Regelungen für das Meldeverfahren der Pflegekassen bei Selbstzahlern vor. Es werden unter anderem der dafür erforderliche Datensatz definiert, verfahrensrechtliche Vorgaben präzisiert und Vorgaben für den Beginn und das Ende von Mitgliedschaftsverhältnissen von Selbstzahlern in der sozialen Pflegeversicherung sowie zu deren Bestandsabfrage geregelt (vgl. BT-Drs. 9396 S. 41).
Rz. 3
Die Vorschrift ähnelt der künftigen Regelung in § 28a Abs. 13 SGB IV, die ab dem 1.7.2025 die Meldepflicht des Arbeitgebers regelt, sowie den §§ 202 Abs. 1a und 202a SGB V, die Regelungen zur Meldung der beitragspflichtigen Versorgungsbeziehenden treffen. Mit all diesen Regelungen verpflichtet der Gesetzgeber die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen zur Teilnahme am automatisierten Übermittlungsverfahren und weicht insoweit von der ihm noch in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 55 Abs. 3c beabsichtigten Wahlmöglichkeit ab. Die Nachweisprüfung und -erfassung der berücksichtigungsfähigen Kinder sollte danach noch wahlweise auch in analoger Form möglich sein (vgl. BT-Drs. 20/6983 S. 91). Mit Blick auf den Verfahrensablauf, den § 55a vorgibt und den damit verbundenen geringeren Verwaltungsaufwand gegenüber einer analogen Nachweisprüfung und -erfassung ist dies positiv zu bewerten.
Rz. 4
Abs. 1 gibt für Selbstzahler in der sozialen Pflegeversicherung vor, dass ab dem 1.7.2025 bei Beginn und Ende einer Mitgliedschaft eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zum Verfahren, zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach dem neuen § 55a zu richten ist.
Abs. 2 sieht eine einmalige Abfrage der Pflegekassen zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Abs. 3 für Bestandsmitglieder vor.