Rz. 5

Abs. 2 bildet im Verhältnis zu Abs. 1 einen Bruch, weil auf § 101 bezug genommen wird. Dieser Absatz bildet für das BMG als Verordnungsgeber der Ärzte-ZV die Ermächtigungsgrundlage, in der Ärzte-ZV auch das Nähere über das Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen zu regeln, wenn eine vertragsärztliche Überversorgung vorliegt. Die Regelung hat die Bestimmungen zur Überversorgung nach § 101 zu berücksichtigen, was an der Formulierung "nach Maßgabe" deutlich wird. Nach § 16 Ärzte-ZV prüft der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen von Amts wegen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche Überversorgung vorliegt, welche nach § 101 Abs. 1 Satz 2 anzunehmen ist, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 % überschritten ist. Die Übernahme des Gesetzestextes in die Ärzte-ZV lässt erkennen, dass das Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen nach Maßgabe des § 101 entwickelt worden ist. Stellt der Landesausschuss Überversorgung fest, ordnet er mit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse Zulassungsbeschränkungen an. Die Regelung ist begrenzt auf Zulassungsbeschränkungen für die vertragsärztliche Überversorgung, betrifft mithin keine Überversorgung im vertragszahnärztlichen Bereich. In der Zahnärzte-ZV ist deshalb mit Wirkung zum 1.4.2007 der Abschnitt IVa (Überversorgung) aufgehoben worden (vgl. Art. 22 Nr. 8 GKV-WSG). Weil nach § 72 Abs. 1 Satz 2 die für Ärzte maßgebenden Vorschriften auch für Zahnärzte gelten, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, hat der Gesetzgeber mit Abs. 3 klargestellt, dass das Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 1 und 2 für Zahnärzte keine Anwendung findet.

Bei Zulassungsbeschränkungen muss der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen spätestens nach jeweils 6 Monaten prüfen, ob die Voraussetzungen für das Anordnen von Zulassungsbeschränkungen fortbestehen, und wenn nein, hat er die Zulassungsbeschränkungen unverzüglich aufzuheben. Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen sind in offiziellen Mitteilungsorganen der KV zu veröffentlichen (§ 16b Abs. 3 Ärzte-ZV).

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