Rz. 5

Die mit Wirkung zum 23.7.2015 erfolgte Erweiterung des Versorgungsauftrages bezieht sich nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die ärztliche Behandlung solcher Personen aus den Kreisen der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der Heilfürsorgeberechtigten (vgl. § 75 Abs. 3), die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanzen bzw. der Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten bedürfen. Dazu gehören neben den ambulanten ärztlichen auch die ambulanten zahnärztlichen Leistungen, die im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von den Hochschulambulanzen für das definierte Patientenklientel erbracht werden. Die Erweiterung erfasst auch die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit seltenen Erkrankungen. Infolge der Erweiterung der Ermächtigung der Hochschulambulanzen sind Leistungsverlagerungen aus dem niedergelassenen Bereich der vertragsärztlichen Versorgung an die Hochschulambulanzen zu erwarten, die nach neuem Recht Bestandteil der Versorgung der Hochschulambulanzen sind Die damit verbundenen Auswirkungen auf die im Rahmen des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs erbrachten Leistungen sind bei den Vereinbarungen über die Anpassung des Behandlungsbedarfs zu berücksichtigen. Der Bewertungsausschuss beschließt hierzu Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs (§ 87a Abs. 5 Satz 7). In den Vereinbarungen zur Bereinigung ist auch über notwendige Korrekturverfahren zu entscheiden.

Allerdings kann wegen der Rahmenvorgabe in Abs. 1 Satz 2 die ambulante ärztliche Behandlung an den vorgenannten Hochschulambulanzen nur auf Überweisung eines Facharztes in Anspruch genommen werden. Damit soll erreicht werden, dass nur die definierten Patienten die ärztliche Behandlung der Hochschulen in Anspruch nehmen, wenn sie dieser Behandlung bedürfen.

Für die Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG, die im Rahmen von Forschung und Lehre die ambulante psychotherapeutische Behandlung der Versicherten und der Heilfürsorgeberechtigten durchführen, gilt dagegen der erweiterte, als Teil der spezialfachärztlichen Versorgung durchzuführende Versorgungsauftrag nicht. Das wird u. a. daran deutlich, dass die Ermächtigung von staatlich anerkannten Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG in Abs. 2 gestrichen und in einen eigenen Abs. 3 überführt worden ist.

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