Rz. 8

Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sind die Inseminationen, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, der intratubare Gametentransfer, intratubare Embryotransfer, tubare Zygotentransfer durch In-vitro-Fertilisation mit Embryo-Transfer und die Intracystoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) Eine Kryokonservierung vorsorglich gewonnener imprägnierter Eizellen für einen möglichen Wiederholungsfall einer (erfolglosen) Befruchtungsmaßnahme im Einzelfall kann zwar durchaus sinnvoll sein, gehört aber nicht zum Umfang der in § 27a und den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Nr. 10 enthaltenen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft und kann folglich nicht zu Lasten der GKV durchgeführt werden (BSG, Urteil v. 25.5.2000, B 8 KN 3/99 Kr R).

 

Rz. 9

Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung v. 14.8.1990 (BABl. Nr. 12/90 S. 21 ff.) werden Leistungen zur künstlichen Befruchtung nur gewährt, wenn sie im homologen System durchgeführt werden, wenn also die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Maßgeblich für diese Einschränkung sind Überlegungen des Kindeswohls, vor allem die Vermeidung sozialer und (familien-)rechtlicher Unsicherheiten, daneben gibt es auch verfassungsrechtliche Aspekte zum Schutz von Ehe und Familie. Diese Anliegen sind vereinbar mit dem materiellen Verfassungsrecht.

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