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Gegenstand des Rahmenvertrages ist auch die Übermittlung von Daten zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz (§ 12 Rahmenvertrag). Der DAV ist gesetzlich verpflichtet, die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz erforderlichen Daten
- im Rahmen der Arzneimittel-Richtlinie an den Gemeinsamen Bundesausschuss und
- für die Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 an den GKV-Spitzenverband
zu übermitteln (§ 129 Abs. 6). Das Nähere zur Datenübermittlung nach Nr. 1 wird gesondert zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem DAV vereinbart und die Inhalte und weiteren Einzelheiten der Datenübermittlung zu Nr. 2 ergeben sich aus dem Vertrag zwischen der IFA GmbH, der Avoxa und dem GKV-Spitzenverband über die Bereitstellung eines Produktverzeichnisses Arzneimittel in der jeweils gültigen Fassung. Für den Fall, dass dieser Vertrag endet, sind die Partner des Rahmenvertrages verpflichtet, umgehend Verhandlungen über die Datenlieferungspflichten nach Nr. 2 aufzunehmen (§ 12 Abs. 2 Rahmenvertrag).
Nach § 12 Abs. 3 des Rahmenvertrages übermittelt der GKV-Spitzenverband für die Krankenkassen die für die Umsetzung des § 31 Abs. 2 (rabattierte Arzneimittel) notwendigen Daten an den DAV oder die von ihm benannte Stelle. Die Datenlieferungen enthalten mindestens die auf den Krankenversicherungskarten verwendeten Institutionskennzeichen (Kassennummern) der vertragschließenden Krankenkasse, die betroffenen Pharmazentralnummern und den Geltungszeitraum der Rabattvereinbarung. Weitere Einzelheiten der Datenübermittlung ergeben sich aus der Anlage 3 zum Rahmenvertrag. Die übermittelten Daten sind ab den sich aus Anlage 3 ergebenden Stichtagen maßgeblich für die Abrechnung der betroffenen Arzneimittel.
Gemäß § 12 Abs. 4 des Rahmenvertrages übermittelt der GKV-Spitzenverband an den DAV oder die von ihm benannte Stelle die erforderlichen Daten für die Zuordnung einzelner Arzneimittel zu den von der Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 Satz 4 freigestellten Arzneimittelgruppen. Inhalte und weitere Einzelheiten der Datenübermittlung ergeben sich dabei aus der Anlage 4 des Rahmenvertrages. Die aufgrund der übermittelten Daten durch den DAV oder die von ihm beauftragte Stelle getroffenen Zuordnungen für die Freistellung bestimmter Fertigarzneimittel von der Zuzahlung sind ab den sich aus der Anlage 4 ergebenden Stichtagen maßgeblich für die Abrechnung.
Nach § 12 Abs. 5 des Rahmenvertrages übermittelt der GKV-Spitzenverband an den DAV oder die von ihm beauftragte Stelle die erforderlichen Daten für die Arzneimittel, für die der Impfstoffabschlag nach § 130a Abs. 2 Anwendung findet. Die an den GKV-Spitzenverband meldende Krankenkasse verantwortet die Richtigkeit ihrer Angaben nach Satz 1 und haftet für die Korrektur und die Folgen fehlerhafter Angaben. Die Inhalte und weiteren Einzelheiten der Datenübermittlung ergeben sich aus der Anlage 5 des Rahmenvertrages. Die nach Satz 1 übermittelten Angaben sind ab den sich aus der Anlage 5 ergebenden Stichtagen maßgeblich für die Abrechnung des Impfstoffabschlages. § 8b Abs. 1 des Rahmenvertrages bleibt unberührt (Apothekenabrechnung der Herstellerabschläge auf Basis der Preis- und Produktinformationen der pharmazeutischen Unternehmer) und § 2 Abs. 4 Satz 2 des Rahmenvertrages gilt entsprechend (Geltung des für den Sitz der deutschen Apotheke maßgebenden Vertrages der jeweiligen Kassenart).
In § 14 des Rahmenvertrages sind die Schlussbestimmungen des auf Dauer angelegten Rahmenvertrages enthalten. Danach verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Packungsgrößenverordnung rechtzeitig Verhandlungen über die Regelungen in § 4 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenvertrages aufzunehmen, sowie die Regelungen nach § 5 Abs. 3 des Rahmenvertrages (Importquote) zu überprüfen und sie ggf. an eine veränderte Marktlage anzupassen. Nach § 14 Abs. 5 des Rahmenvertrages ist dieser mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar, wobei die Kündigung der Schriftform bedarf. Einigen sich die Vertragspartner innerhalb der Frist nicht auf einen neuen oder geänderten Rahmenvertrag, beginnt nach Abs. 7 der Vorschrift das Schiedsstellenverfahren, ohne dass es eines Antrages einer Vertragspartei bedarf.