Rz. 8
Die Höhe des Abzugs an der Gesamtvergütung der vertragsärztlichen Versorgung und an den Krankenhausrechnungen für voll- und für teilstationäre Versorgungen beträgt bis zu 1 %. Die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung bleibt nach Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ausgenommen, weil sich die vertragszahnärztliche Versorgung für die integrierte Versorgungsform weniger eignet. Käme es in diesem Versorgungsbereich aber zur integrierten Versorgung, wäre die Anschubfinanzierung nach § 140d zu leisten, und zwar aus den maximal 1 % der vertragsärztlichen Gesamtvergütung bzw. den Krankenhausrechnungen. Rechnungen über ambulante Krankenhausversorgung werden dagegen nicht reduziert, so dass z. B. die Verträge über ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b, über vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (§ 115a) sowie ambulantes Operieren im Krankenhaus (§ 115b) von dem pauschalen Abzug nicht tangiert sind. Die Worte "bis zu" besagen, dass der Abzug in dieser Höhe nur zulässig ist, wenn die Krankenkassen entsprechend viele oder das maximale Finanzvolumen umfassende Verträge über die integrierte Versorgung geschlossen haben. Dabei konnte es vorkommen, dass im Jahr 2004, dem Jahr des Aufbaus der Integrationsverträge, weniger Mittel abgezogen wurden, in den Jahren 2005 bis 2008 aber jeweils die volle Abzugssumme ausgeschöpft wurde, um die Anschubfinanzierung zur Umsetzung der nach § 140b geschlossenen Verträge sicherzustellen. Die Abzugssumme war jahresbezogen und richtete sich nach den Jahresergebnissen der Jahre 2004 bis 2008. Sind die Mittel z. B. für 2004, dem Jahr des Aufbaus der Integrationsverträge, nicht maximal ausgeschöpft worden, konnte der Rest nicht auf das Folgejahr übertragen werden.
Rz. 9
Die einbehaltenen Mittel konnten von 2004 bis 2008 für die Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung eingesetzt werden. Mittel, die nicht verbraucht worden sind, mussten nach dem 31.12.2008 von der Krankenkasse an die KV und die einzelnen Krankenhäuser ausgezahlt werden, und zwar in dem Verhältnis, wie ihnen diese Mittel abgezogen worden sind. Nach Ablauf der 5 Jahre endete die Anschubfinanzierung bzw. wird die integrierte Versorgungsform als neue Form der medizinischen Versorgung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung weitergeführt. Eine Krankenkasse tat deshalb gut daran, in die integrierte Versorgung frühzeitig einzusteigen und diese neue Versorgungsform zu probieren. So konnte über die 5 Jahre hinweg ausreichend Erfahrung damit gesammelt werden, wie die integrierte Versorgung bei den teilnehmenden Versicherten angenommen wird, ob die Qualität der Versorgung steigt und ob die erwarteten Kosteneinsparungen realisiert werden können. Idealerweise sollte die integrierte Versorgung so angelegt sein, dass sie sich nach 2009 von allein trägt, also bis auf die dann üblichen Veränderungsraten nach § 71 keine weiteren finanziellen Mittel der Krankenkasse eingesetzt werden müssen. Damit wäre dann auch der die Integrationsverträge bindende Grundsatz der Beitragssatzstabilität eingehalten.