Rz. 33
Seit dem 1.1.1992 blieb die Mitgliedschaft auch erhalten, wenn Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wurde. Seit dem 1.1.2001 ist der Begriff des Erziehungsurlaubs durch den der Elternzeit ersetzt worden. Auch hier ist erforderlich, dass es sich um die Elternzeit nach gesetzlichen Vorschriften handelt. Die Gewährung von Urlaub zum Zweck der Erziehung (oder mit dieser Begründung) durch den Arbeitgeber führt nicht zu einer Erhaltung der Mitgliedschaft. Voraussetzung ist vielmehr, dass es sich um Elternzeit nach Maßgabe der §§ 15 ff. BEEG handeln muss. Die Regelung ist daher nicht auf Personen auszudehnen, die sich als Arbeitslose der Kindererziehung widmen (BSG, Urteil v. 17.6.1999, B 12 KR 22/98 R, USK 9923). Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes andauern (§ 15 Abs. 2 BEEG), endet allerdings 3 Wochen nach dem Tod des Kindes (§ 16 Abs. 4 BEEG). Bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu 3 Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Neu ist nunmehr, dass Elternzeit nicht nur abwechselnd, sondern zeitgleich von beiden Eltern oder Lebenspartnern in Anspruch genommen werden kann (§ 15 Abs. 3 BEEG). Die Elternzeit kann zudem nunmehr aufgespart und mit einem Anteil von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden, also zu einem späteren Zeitpunkt erst in Anspruch genommen werden. Auch dieser Teil der Elternzeit kann dann zu einer Erhaltung der Pflichtmitgliedschaft führen. Die Erhaltung der Mitgliedschaft ist auf die Elternzeit begrenzt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer beendet daher die Elternzeit. Grundsätzlich ist die Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit nicht zulässig (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Die Kündigung kann jedoch durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden, wenn ein besonderer Fall vorliegt, wie es die Schließung eines Betriebes darstellt. Das Interesse der Arbeitnehmerin an einer beitragsfreien Fortführung der Mitgliedschaft steht daher der Zustimmung zur Kündigung nicht entgegen (BVerwG, Urteil v. 30.9.2009, 5 C 32.08, DVBl. 2010 S. 183).
Rz. 33a
Die Elternzeit muss von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt und gleichzeitig erklären werden, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Damit hat es alleine die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in der Hand, ob und in welchem Zeitraum von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Grundsätzlich kann die Elternzeit nicht einseitig durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer verkürzt werden (vgl. Tillmanns, in: Tillmanns/Mutschler, BEEG, § 16). Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. In diesen Fällen wechselt die Erhaltung der Mitgliedschaft wegen Elternzeit in eine erhaltene Mitgliedschaft wegen Mutterschaftsgeld.
Rz. 34
Die Elternzeit als Erhaltungstatbestand macht dem Grunde nach nur als vollständige Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kindererziehung einen Sinn (vgl. BSG, Urteil v. 17.6.1999, B 12 KR 22/98 R, USK 9923). Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf einen elterngeldunschädlichen Umfang (§ 1 Abs. 6 BEEG) bzw. die zulässige Erwerbstätigkeit in der Elternzeit (§ 15 Abs. 4 BEEG) von bis zu 30 Wochenstunden für jeden Elternteil erfordert an sich keine Erhaltung der Mitgliedschaft mehr, weil damit im Regelfall eine mehr als geringfügige Beschäftigung und dann ohnehin die originäre Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 besteht. Lediglich wenn die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in geringfügigem Umfang (§ 7 Abs. 1) ausgeübt wird, könnte Bedarf an der Erhaltung der Pflichtmitgliedschaft bestehen, um Versicherungsfreiheit nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 zu vermeiden. Eine Aufteilung in eine Beschäftigung mit Elternzeit und eine geringfügige Beschäftigung neben der Elternzeit bei dem gleichen Arbeitgeber würde dem Grundsatz widersprechen, dass das Beschäftigungsverhältnis einheitlich und nicht etwa nach getrennt abgeschlossenen Arbeitsverträgen zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urteil v. 16.2.1983, 12 RK 26/81, Die Beiträge 1983 S. 271, Breithaupt 1984 S. 7; bestätigt durch BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 28/10 R, BeckRS 2013, 66913). In diesen Fällen bleibt die Mitgliedschaft als versicherungspflichtig Beschäftigter wegen Elternzeit oder auch bei Elterngeldbezug erhalten, so dass als Folge der erhaltenen Pflichtmitgliedschaft trotz des geringfügigen Umfangs eine versicherun...