Rz. 8
Nach § 224 besteht für den tatsächlichen Bezug von Erziehungs- oder Elterngeld Beitragsfreiheit. Weitere neben dieser Leistung bezogene beitragspflichtige Einnahmen sind zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Da nach Satz 4 auch Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen zum Arbeitseinkommen zählen, ist es durchaus denkbar, dass selbst wenn während des Elterngeldbezuges keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, Arbeitseinkommen fließt, von dem Beiträge zu berechnen sind. Grundsätzlich gilt auch während des Bezuges von Elterngeld die Beitragsbemessung nach dem Jahreseinkommen (Satz 1). Für den Bezug von Elterngeld ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden in der Woche unschädlich (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 6 BEEG).
Rz. 9
Während des Eltern- oder Erziehungsgeldbezuges wird nach Satz 2 auf Antrag des Mitglieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen mit dem auf den Kalendertag entfallenden Teil zugrunde gelegt. Satz 2 letzter HS bestimmt, dass von der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage nur dann auszugehen ist, wenn das voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen monatlich 325,00 EUR übersteigt. Diese Bedingung steht im Zusammenhang mit der Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 KSVG. Sofern in einem Kalenderjahr das voraussichtliche Arbeitseinkommen 3.900,00 EUR nicht übersteigt, besteht danach Versicherungsfreiheit. Ursprünglich orientierte sich dieser Wert an der Geringfügigkeitsgrenze, weicht aber seit dem 1.4.2003 hiervon ab, da die Geringfügigkeitsgrenze nunmehr bei 450,00 EUR monatlich liegt. Da mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze eine Veränderung der Grenze für die Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialkasse nicht erfolgte, ist eine Anknüpfung des § 234 an die Grenze für die Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung allerdings konsequent. Im Ergebnis könnte daraus geschlossen werden, dass für Zeiten, in denen das voraussichtliche Arbeitseinkommen während des Eltern- oder Erziehungsgeldbezuges im Durchschnitt 325 EUR monatlich nicht erreicht, diese Zeit beitragslos bleibt.
Rz. 10
Abs. 1 Satz 2 ist allerdings differenzierter in den Blick zu nehmen. Zunächst ist zu beachten, dass, wie oben beschrieben, die 325,00 EUR keine Mindestbemessungsgrundlage (wie z. B. in Satz 1) für die Erhebung von Beiträgen während des Elterngeldbezuges darstellen, sondern im Kontext zu der Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialkasse stehen. In der Praxis der Künstlersozialkasse wird zunächst unterschieden, ob die Frau während des Elterngeldbezuges ihrer Tätigkeit weiterhin nachgeht, oder ob sie diese aufgibt. Danach entscheidet die Künstlersozialkasse, ob die Versicherung fortgeführt oder die Versicherungspflicht beendet wird. Unter Zugrundelegung dessen sind folgende Fallkonstellationen denkbar:
- Die Versicherte teilt mit, dass sie während des Elterngeldbezuges kein Arbeitseinkommen erzielen wird, die Künstlersozialkasse beendet die Versicherungspflicht. Die Mitgliedschaft bleibt in der Krankenversicherung über § 192 Abs. 1 Nr. 2 erhalten und wird beitragslos fortgeführt.
- Die Versicherte teilt mit, dass sie während des Elterngeldbezuges kein oder nur ein geringes Arbeitseinkommen erzielen wird, die Versicherungsfreiheit tritt aber aufgrund der Vorschriften des § 3 Abs. 2 KSVG (Ausschluss der Versicherungsfreiheit in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit) und § 3 Abs. 3 KSVG (Unschädlichkeit eines 2-maligen Unterschreitens der Grenze für die Versicherungsfreiheit innerhalb von 6 Kalenderjahren) nicht ein. In der Literatur herrschen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob diese Zeit mit Pflichtbeiträgen zu belegen ist. Geht man von der Gesetzesbegründung aus (vgl. BT-Drs. 11/3629 S. 8 zu Nr. 6), werden von der Beitragspflicht nur Arbeitseinkommen erfasst, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Geringfügigkeitsgrenze und die Grenze für die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse nur bis zum 31.3.2003 einheitlich waren. Betrachtet man Satz 2 stringent, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass, sofern Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse erhalten bleibt und das voraussichtliche Arbeitseinkommen im Durchschnitt monatlich 325,00 EUR nicht übersteigt, Beiträge wiederum nach Abs. 1 Satz 1 von dem 180. Teil der Bezugsgröße zu berechnen sind. Die Beitragsfreiheit des Elterngeldes nach § 224 bleibt unberührt.
- Die Frau teilt mit, dass sie während des Elterngeldbezuges Arbeitseinkommen erzielt, das aber geringfügig ist, bzw. das zuvor erzielte Arbeitseinkommen unterschreitet, 325,00 EUR aber im Durchschnitt monatlich übersteigt. Auf Antrag wird die Bemessungsgrundlage der Frau herabgesetzt. Die Frau zahlt in der Spanne von einem im Durchschnitt monatlichen Arbeitseinkommen von 325,00 EUR bis zu dem 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV auf Antrag vom voraussichtlich erzielten Arbeitseinkommen Beiträge.
Rz. 11
Offen bleib...