Rz. 1
Die Vorschrift ist ursprünglich durch Art. 1, Art. 79. Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit der Nummer 307 und mit dem wesentlichen Inhalt der jetzigen Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom 1.1.1989 an in Kraft getreten.
Mit Art. 2 Nr. 3, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung eines SV-Ausweises und zur Änderung anderer Gesetze v. 6.10.1989 (BGBl. I S. 1822) ist mit Wirkung vom 1.1.1990 an im jetzigen Abs. 2 als subjektives Verschuldensmerkmal "vorsätzlich oder leichtfertig" eingefügt worden.
Durch das Achte Euro-Einführungsgesetz v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) sind zum 1.1.2002 die Beträge vom 5.000,00 DM auf 2.500,00 EUR umgestellt worden.
Mit Art. 1 Nr. 180, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV – Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 neu eingefügt worden. Die Vorschrift betrifft die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (§ 291a) und erklärt Handlungen im Vorfeld von Straftaten (§ 307b) in diesem Zusammenhang als ordnungswidrig. Gleichzeitig wurde für entsprechende Tatbestände eine Bußgeldandrohung von bis zu 50.000,00 EUR aufgenommen. Die bisherigen Abs. 1 und 2 wurden Abs. 2 und 3.
Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen v. 30.5.2016 (BGBl. I S. 1254) hat mit Art. 3 Nr. 3, Art. 4 mit Wirkung zum 4.6.2016 in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c nach "202" die Angabe "Absatz 1" eingefügt. Es handelt sich um eine rechtstechnische Anpassung an die aktuelle Normstruktur der Vorschrift.
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union v. 23.6.2017 (BGBl. I S. 1885) hat mit Art. 4 Nr. 2 mit Wirkung zum 30.6.2017 die Abs. 1a, 1b, 1c und 4 eingefügt. Die Bußgeldvorschriften werden ausgeweitet und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in bestimmten Fällen als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 32 Buchst. b des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung geändert (neu: § 395) sowie die Regelung geändert bzw. ergänzt. Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Abs. 1 wird aus rechtsförmlichen Gründen neu formuliert. Die Abs. 1a bis 1c wurden aufgehoben. Abs. 2a wird mit den bisherigen Bußgeldtatbeständen (Abs. 1a bis 1c a. F.) und neuen Bewehrungstatbeständen eingefügt. Abs. 3 erhöht deutlich den Bußgeldrahmen. Abs. 4 wird an den neuen Regelungsstandort angepasst.
Rz. 1b
Art. 1 Nr. 79 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 erneut die Nummerierung geändert (neu: 397). Der neue Regelungsstandort ergibt sich, weil neue Vorschriften eingefügt wurden. Art. 1 Nr. 80 des DVPMG stellt in Abs. 1 und 2a den Gleichlauf mit entsprechenden Bußgeldvorschriften her.
Rz. 1c
Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 1 Nr. 1 neu eingefügt. Die bisherigen Ziffern 1, 2, 3 (alt) werden mit 2, 3, 4 (neu) bezeichnet. Der neue Bußgeldtatbestand bewehrt unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme.
Rz. 1d
Art. 1 Nr. 93 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 2a um die Nr. 4, 5 und 6 ergänzt. Der Bußgeldkatalog wird im Zusammenhang mit der Digitalisierung im Gesundheitswesen erweitert.
Rz. 1e
Art. 3 Nr. 20 des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 102) hat mit Wirkung zum 31.3.2024 Abs. 1 Nr. 1 (neu) vorangestellt. Die bisherigen Nr. 1 bis 4 werden die Nr. 2 bis 5. Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot nach § 25b Abs. 7 werden sanktioniert.