Rz. 15
Fällt die Arbeitsunfähigkeit oder der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes mit einem Kurzarbeitergeldzeitraum zusammen, sind die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, das "Kurzarbeitergeld" und das "Krankengeld" abzugrenzen und aufeinander abzustimmen. Bei dem Kurzarbeitergeld ist zu unterscheiden zwischen
a) dem "normalen" Kurzarbeitergeld (Rz. 16),
b) dem Saison-Kurzarbeitergeld (Rz. 17) und
c) dem Transfer-Kurzarbeitergeld (Rz. 18).
Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld im Auftrag der Arbeitsagentur kostenlos selbst zu errechnen und an seine Beschäftigten auszuzahlen (§ 320 Abs. 1 SGB III).
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet sich – abhängig von der eingetragenen Lohnsteuerklasse – auf der Basis von 67 % oder 60 % eines pauschalierten, abstrakten Nettoarbeitsentgeltausfalls (coronabedingt wurden die Prozentsätze für bestimmte Zeiträume erhöht). Dieser Entgeltausfall berechnet sich aus der Differenz des
- Soll-Entgelts (= Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und des
- Ist-Entgelts (= tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt).
Um aus der Differenz einen pauschal berechneten Nettoarbeitsentgeltausfall und anschließend unter Berücksichtigung der oben erwähnten Prozentsätze die Höhe des Kurzarbeitergeldes zu berechnen, stellt die Agentur für Arbeit den Arbeitgebern die "Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergelds (Kug)" zur Verfügung.
Grundsätzlich handelt es sich bei den Beziehern von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld/Transfer-Kurzarbeitergeld weiterhin um Beschäftigte, die versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind. Die Mitgliedschaft bleibt während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes/Saison-Kurzarbeitergeld nach § 192 Abs. 1 Nr. 4 auch dann erhalten, wenn für eine längere Zeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (kompletter Arbeitsausfall).
Rz. 16
zu a)
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der Arbeitnehmer allein aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder unabwendbaren Ereignissen seine Arbeitszeit reduziert und die in § 95 ff. SGB III aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Als betriebswirtschaftliche Gründe bzw. unabwendbare Ereignisse zählen z. B. Rohstoffmangel, stockende oder fehlende Zulieferung, Verlust eines wichtigen Anschlussauftrags, Absatzschwierigkeiten wegen einer Krise in der Abnehmerbranche, Insolvenz eines Großkunden, Embargo, technische Störungen wie z. B. Stromausfall oder Unterbrechung der Wasserversorgung; nicht dazu zählen jedoch gewöhnliche, dem üblichen Witterungsverlauf entsprechende Gründe (vgl. aber Rz. 17).
Ist ein Betrieb durch einen erheblichen Arbeitsausfall betroffen, kann dieses für die Arbeitnehmer die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit bedeuten. Dabei handelt es sich um eine sog. Kurzarbeit, von der alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer betroffen sein können. Der Arbeitgeber zahlt dann im Auftrag der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld aus (§ 320 Abs. 1 SGB III).
Tritt vor, während, oder unmittelbar nach der Kurzarbeit Arbeitsunfähigkeit ein, kann dieses einerseits die Höhe der Entgeltfortzahlung und andererseits das Krankengeld beeinflussen. Die Regelungen des § 47b Abs. 3 und 4 verhindern, dass durch die Kurzarbeit eine ungerechtfertigte Minderung des Krankengeldes eintritt. Einzelheiten hierzu in Rz. 19 bis 27.
Rz. 17
zu b)
Als Kurzarbeitergeld gilt auch das 2012 eingeführte Saison-Kurzarbeitergeld (vgl. § 95 Satz 2, § 101 ff. SGB III). Das Saison-Kurzarbeitergeld hat zum Ziel, Arbeitnehmer bestimmter Gewerbezweige bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren.
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ausschließlich wegen eines für die Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmer unzumutbaren Wetters in der Schlechtwetterzeit und dann bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben) geleistet.
Vorgänger des Saison-Kurzarbeitergeldes waren das Schlechtwettergeld bzw. das Winterausfallgeld.
Erkrankt der Arbeitnehmer während der betrieblichen Schlechtwetterzeit, sind das Saison-Kurzarbeitergeld, die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers aufgrund des EFZG und das Krankengeld aufeinander abzustimmen. Einzelheiten hierzu regelt Rz. 28.
Rz. 18
zu c)
Das Transfer-Kurzarbeitergeld hat das Ziel,
- Entlassungen von Arbeitnehmern und den Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden sowie
- durch die "Beschäftigung" in einer Transfergesellschaft (Erlernen von neuen Qualifikationen) die Vermittlungsaussichten zu verbessern.
Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten das Transfer-Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung. Das Transfer-Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Arbeitsentgeltausfallprinzip (bezogen auf die "alte" Beschäftigung unter Anrechnung von aktuellen Bezügen wie z. B. aktuell bezogenes Arbeitsentgelt aus der "neuen" Beschäftigung oder Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers). Es werden grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pau...