Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Versorgung nach Abs. 1 sowie Abs. 1a und 1b betrifft ausschließlich die vertragsärztliche Versorgung.
Vor dem 1.1.1993 hatte sich der Gesetzgeber damit begnügt, den Vertragspartnern der Bundesmantelverträge durch Abs. 1 die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in hausärztliche und fachärztliche Versorgung programmatisch vorzugeben, im Übrigen es aber ihnen überlassen, Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung im Rahmen der Selbstverwaltung zu bestimmen. Der damals gewählte Plural "Vertragspartner der Bundesmantelverträge" war zwar aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 abgeleitet, bezog sich aber von Anfang an immer nur auf die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages – Ärzte (BMV-Ä), da es in der vertragszahnärztlichen Versorgung eine Unterscheidung in Haus- und Fachzahnärzte nicht gibt. Die nach Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG noch bis 30.6.2008 gültige Fassung des Abs. 1 c stellte im Übrigen klar, dass nur die Vertragspartner des BMV-Ä den Inhalt und den Umfang der hausärztlichen Versorgung regeln sollten.
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Die von der Politik erwartete Aufwertung der hausärztlichen Versorgung war auf der Ebene der Vertragspartner des BMV-Ä zunächst nicht erreicht worden, hauptsächlich, weil aufseiten der KBV zwischen den Berufsverbänden der Hausärzte und der Fachärzte zu unterschiedliche Auffassungen über Vergütung, Macht- und Marktanteile der haus- und der fachärztlichen Versorgung innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung herrschten. Mit der wiederholt erfolgten gesetzlichen Neufassung des Abs. 1 und der Neufassung des Abs. 1a zum 1.1.2000 wurden immer neue Anläufe unternommen, der hausärztlichen Versorgung einen höheren Stellenwert zu verschaffen. Ziel sollte sein, eine dem ganzen Krankheitsfall zugewandte hausärztliche Versorgung zu fördern und über diesen Weg dem zum Teil unerwünschten und zu unnötigen Ausgaben führenden Trend entgegenzuwirken, dass sich die Vertragsärzte immer häufiger auf bestimmte Gebiete oder Teilgebiete der Medizin beschränken, dabei die ganzheitliche Behandlung ihrer Patienten aus den Augen verlieren und deswegen zum Teil doppelte und damit unwirtschaftliche diagnostische und therapeutische Leistungen und Verordnungen produzieren. Mit der funktionalen Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung war eine langfristige, erst ab 1.1.2003 in vollem Umfang gültige Entwicklung der ambulanten ärztlichen Versorgung eingeleitet worden, für deren Wirksamkeit und Qualität die Durchführung der hausärztlichen Aufgaben durch entsprechend versierte und qualifizierte niedergelassene Vertragsärzte von entscheidender Bedeutung ist