Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 2
§ 75 ist systematisch in den Kontext zu § 72 zu stellen. Während sich diese Vorschrift an die Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen zur Mitwirkung an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung wendet, bildet § 75 die inhaltliche Grundnorm des Systems der vertragsärztlichen Versorgung, indem sie die umfassende Sicherstellungsverantwortung der KV und der BKV/KZV statuiert (vgl. Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 75 Rz. 2). Die Vorschrift regelt Inhalt und Umfang der Sicherstellung sowie die Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung. Sie gehört zum Ersten Titel des Vierten Kapitels SGB V, der mit Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung überschrieben ist. Durch § 72 Abs. 1 Satz 2 ist vorgegeben, dass die auf Ärzte bezogenen Vorschriften entsprechend für Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren gelten, sodass diese Leistungserbringer den Ärzten generell, aber auch im Rahmen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gleichgestellt sind, sofern im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für die vertragszahnärztliche Versorgung; sie orientiert sich ebenfalls an den Vorgaben, welche für die Ärzte maßgebend sind, sofern für die Zahnärzte nichts Abweichendes bestimmt ist. Inhalt und Umfang der Sicherstellung sowie die Gewährleistung sind daher auch für die vertragszahnärztliche Versorgung maßgebend. Wenn aber wegen der unterschiedlichen Sachlagen in der Zahnmedizin Abweichungen notwendig sind, wird darauf besonders hingewiesen.
Die Sicherstellung der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung ist der regionalen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) als Gemeinschaftsaufgabe der in ihr zusammengeschlossenen Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte übertragen. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 stammt aus den Anfängen des Kassenarztrechtes (heute Vertragsarztrecht); sie steht mit dem gleichen Inhalt als § 368n Abs. 1 Satz 1 RVO bereits im Gesetz über das Kassenarztrecht (GKAR) v. 17.8.1955 (BGBl. I S. 513) und ist eine unmittelbare Folge des Sachleistungsprinzips, welches die gesetzliche Krankenversicherung prägt.
Rz. 3
Die Vorschrift ist systematisch inkohärent, was mit den unterschiedlichen politischen Vorstellungen zusammenhängt, die sich in ihren vielen Änderungen niedergeschlagen haben. Während Abs. 1 die Sicherstellung betrifft, konkretisiert Abs. 1a die Sicherstellungspflicht zur zeitnahen Versorgung und Abs. 3b Vergütungsfragen. Abs. 3c sieht eine gemeinsame Schiedsstelle und die spezielle Versorgung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen vor. Die Vorschrift legt den gesetzlichen Rahmen für Inhalt und Umfang der Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung und, nach der durch das GKV-WSG geregelten Einführung des generellen Krankenversicherungsschutzes für alle Einwohner in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, auch die Sicherstellung der ärztlichen/zahnärztlichen Versorgung der in der privaten Krankenversicherung nach den brancheneinheitlichen Standardtarifen, dem brancheneinheitlichen Basistarif und dem Notlagentarif nach § 12h Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versicherten Personen fest. Orientierungsmaßstab für die Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung der Bevölkerung bleibt dabei die Sicherstellung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der der größte Teil der Bevölkerung versichert ist, während nach den brancheneinheitlichen Standardtarifen, dem Basis- und Notlagentarif der privaten Krankenversicherung nur ein relativ kleiner Bevölkerungsanteil den in diesen Tarifen geregelten Krankenversicherungsschutz bekommt.
Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Inhalt und Umfang der Sicherstellung regelt die Vorschrift außerdem die Aufgaben, welche die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (KVen/KZVen) und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV/KZBV) nach dem Willen des Gesetzgebers zusätzlich zu erfüllen haben, zur Sicherung der Gewährleistung erledigen können oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden freiwillig übernehmen wollen.