Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 12
Der Hinweis auf § 79b Satz 5, der entsprechend gilt, kennzeichnet die Aufgaben des beratenden Fachausschusses für die hausärztliche Versorgung, des beratenden Fachausschusses für die fachärztliche Versorgung und des bei der KBV angesiedelten beratenden Fachausschusses für angestellte Ärzte/Psychotherapeuten in vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Praxen und medizinischen Versorgungszentren. Den Fachausschüssen ist nach der gesetzlichen Vorgabe vor Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung tangierenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Begriff "Fragen zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung" ist weit auszulegen. Dazu gehören alle wesentlichen Fragen, welche die Gesamtheit der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte unmittelbar betreffen. Nach den Satzungen der KVen und der KBV ist dies insbesondere der Fall bei den auf die Hausärzte bezogenen Sonderregelungen, entweder für die Sicherstellung der bedarfsgerechten hausärztlichen Versorgung oder für die Vergütung der hausärztlichen Leistungen. "Insbesondere" deutet darauf hin, dass über die Sonderregelungen hinaus weitere Fragestellungen vorkommen können, die eine Kontaktierung des beratenden Fachausschusses für die hausärztliche Versorgung notwendig machen. In gleicher Weise sind die Satzungsbestimmungen für die Einschaltung des beratenden Fachausschusses für die fachärztliche Versorgung formuliert, natürlich mit dem Unterschied, dass es um alle Fragen geht, welche die Gesamtheit der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte unmittelbar betreffen.
Rz. 13
Gelegenheit zur Stellungnahme bedeutet nach den Satzungen, dass die beratenden Fachausschüsse vor der Entscheidung eine schriftliche Stellungnahme zur anstehenden Frage abgeben können, aber nicht abgeben müssen. Dies setzt zunächst voraus, dass die Fachausschüsse so rechtzeitig eingeschaltet werden, dass sie ihre Stellungnahmen in angemessener Zeit umfassend beraten können. Für den Fachausschuss für die fachärztliche Versorgung gilt zusätzlich, dass bei Beratung der Frage einer Fachgruppe, die im Ausschuss nicht vertreten werden kann, der Vertreter dieser Fachgruppe als Sachverständiger hinzugezogen werden soll, sodass auch kleine Facharztgruppen im beratenden Fachausschuss Gehör für eine sie betreffende Frage finden.
Die Schriftform der Stellungnahmen, die sich nicht aus dem Gesetz, sondern auf der Grundlage des § 79b Satz 7 aus den Satzungen der KVen und der KBV ergibt, erspart im Übrigen langwierige, sich oft in Wiederholungen verlierende Beratungen zwischen den konkurrierenden Fachausschüssen bzw. mit oder vor den Entscheidern, der Vertreterversammlung und dem Vorstand.
Rz. 14
Die Rechte der Fachausschüsse decken sich mit den Rechten des Fachausschusses nach § 79b, was bedeutet, dass die schriftlichen Stellungnahmen in die Entscheidungen der Vertreterversammlungen oder des hauptamtlichen Vorstandes der jeweiligen KV bzw. der KBV einzubeziehen sind. Einbeziehen heißt, dass sich die Vertreterversammlung oder der Vorstand ernsthaft mit der schriftlichen Stellungnahme auseinanderzusetzen haben und in der Entscheidung deutlich wird, weshalb im Einzelfall vielleicht von der Stellungnahme des beratenden Fachausschusses abgewichen wurde. Die verbindliche Entscheidung liegt somit immer bei der Vertreterversammlung bzw. beim Vorstand der KVen bzw. der KBV, da deren Befugnisse unberührt bleiben (vgl. § 79c Satz 5 i. V. m. § 79b Satz 8). Formelle Verfahrensverstöße führen nicht zwingend zur Nichtigkeit der von den KVen erlassenen Normen (BSG, Urteil v. 12.12.2018, B 6 KA 55/17R). Nur dann, wenn die Beteiligung der beratenden Fachausschüsse völlig unterblieben ist, führt das zur Nichtigkeit der Beschlüsse der KV oder KBV.