Rz. 2

Für die vertragsärztlichen Leistungen gilt mit Wirkung zum 1.1.2009 ein anderes Vergütungssystem. Die Budgetierung der ärztlichen Honorare ist beendet worden. Während § 87 die vertragsärztlichen Vergütungsgrundsätze auf Bundesebene regelt, bestimmt die Vorschrift, wie diese Grundsätze auf der Ebene der Gesamtvertragspartner für die vertragsärztliche Gesamtvergütung umgesetzt bzw. vereinbart werden. Die regionale Euro-Gebührenordnung soll nach der Gesetzesbegründung dazu beitragen, die bestehenden Verwerfungen zwischen den ärztlichen Vergütungen in den alten und neuen Bundesländern auszugleichen, sofern diese Verwerfungen nicht auf regionalen Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur beruhen. Mit dem neuen Vergütungssystem ist das Morbiditätsrisiko der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Krankenkassen verlagert worden. Zentrales Ziel der Vertragsgebührenordnung ist die leistungsgerechte Vergütung. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist die Vorschrift redaktionell überarbeitet und dem § 87 angeglichen worden. Außerdem sind im Rahmen des Ausbaus der Instrumente zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung die Regelungen zur Steuerung des Niederlassungsverhaltens der Vertragsärzte über Vergütungsanreize fortentwickelt worden. Die Verantwortung der regionalen Gesamtvertragspartner bei der Anpassung des notwendigen Behandlungsbedarfs hat sich erhöht und ihnen steht für die Vereinbarung der vertragsärztlichen Gesamtvergütung eine höhere Flexibilität und Kompetenz zu. Sie sind bei den Anpassungskriterien für die Gesamtvergütung nicht mehr an die strikten Vorgaben des Bewertungsausschusses gebunden, sondern der Bewertungsausschuss gibt für die regionalen Vergütungsverhandlungen Empfehlungen ab, welche die Gesamtvertragspartner aufgrund ihrer regionalen Besonderheiten konkretisieren.

Die zum 30.10.2012 erfolgte Einfügung in Abs. 2 Satz 3 dient der zeitlich befristeten Förderung des Auf- und Ausbaus von Kooperationsverträgen nach § 119b Abs. 1 Satz 1 und ebenso der Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen ambulanten Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeheimen.

Mit Wirkung zum 23.7.2015 ist die Frist für die Zahlung der Zuschläge nach Abs. 2 Satz 3 bis zum 31.12.2016 verlängert worden. Bis dahin liegt der Evaluationsbericht des Instituts des Bewertungsausschusses zur kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeheimen vor, sodass auf dieser Basis über die evtl. Fortführung der Zuschlagszahlungen ab 2017 entschieden werden kann.

Der durch das VSG eingeführte Abs. 4a regelt die Pflicht der Gesamtvertragspartner, in 2016 über eine einmalige basiswirksame Erhöhung des für das Jahr 2016 angepassten Aufsatzwertes zu verhandeln, wenn im jeweiligen KV-Bezirk die durchschnittliche morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten die durchschnittliche morbidiätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten im Bundesgebiet unterschreitet. Die Verhandlung erstreckt sich darauf, ob der jeweilige Aufsatzwert in 2014 einschließlich der Bereinigungen unbegründet zu niedrig war. Das Ergebnis der Verhandlung wirkt sich ab 1.1.2017 aus, sodass dann die einmalige basiswirksame Erhöhung wirksam wird. Den Gesamtvertragspartnern steht es im Übrigen frei, im Verhandlungsweg die vereinbarte Erhöhung auch schrittweise über mehrere Jahre zu verteilen.

Mit Abs. 5 Satz 8 ist der Bewertungsausschuss außerdem verpflichtet worden, mit Wirkung zum 23.7.2015 zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b für teilnehmende Versicherte mit Wohnort außerhalb des KV-Bezirks und für Versicherte, die ihre Teilnahme am Selektivvertrag über die hausarztzentrierte Versorgung wieder beenden, geeignete pauschalierende Verfahren zu beschließen.

Durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze, welches in Fachkreisen als E-Health-Gesetz bezeichnet wird, ist mit Wirkung zum 29.12.2015 der in Abs. 2 Satz 3 verwendete Begriff "besonders förderungswürdige Leistungen" auch auf die vertragsärztlichen Leistungen erweitert worden, die telemedizinisch erbracht werden. Damit besteht für die Gesamtvertragspartner die Möglichkeit, auch für alle oder ausgewählte telemedizinische Leistungen Zuschläge zu zahlen, wenn dies der Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung der Versicherten dient.

Der mit Wirkung zum 1.1.21016 in Abs. 5 angefügte Satz 9 verpflichtet den Bewertungsausschuss, mit Wirkung zum 1.1.2016 bei den Vorgaben zur Ermittlung der Aufsatzwerte (Abs. 4 Satz 1) auch die Vorgaben zu beschließen, die den zum selben Zeitpunkt erfolgten Wegfall des Investitionskostenabschlags bei ambulanten Krankenhausleistungen (vgl. § 120 Abs. 3 Satz 2) ausgleichen. Damit sollen die Aufsatzwerte für die Bestimmung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung jeweils in dem Umfang einmalig...

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