Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 119
Nach Abs. 9 der Vorschrift dürfen seit 1.1.1993 Vertragsärzte mit Genehmigung des Zulassungsausschusses andere Ärzte anstellen, wenn diese in das Arztregister eingetragen sind. Die Zulassung als angestellter Arzt schließt die Zulassung als Vertragsarzt aus, wie umgekehrt einem Vertragsarzt für die dieselbe Tätigkeit eine Anstellungsgenehmigung nicht erteilt werden kann (Pawlita, in: jurisPK-SGB V, § 95 Rz.,1268.1). Weitere Voraussetzung ist, dass für die Arztgruppe, welcher der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen i. S. d. § 100 Abs. 2 angeordnet sind. Bestehen in einem Gebiet Zulassungsbeschränkungen kann die Anstellung dort nur erfolgen, wenn sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet (vgl. § 101 Abs. 1 Nr. 5). Das Nähere zur Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen (Ärzte-ZV und Zahnärzte-ZV).
Rz. 120
Mit Wirkung zum 11.5.2019 sind dem Abs. 9 Satz 1 die Wörter angefügt worden "und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Abs. 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Abs. 1 Satz 8 befolgt werden." Der HS geht auf den Beschluss des Ausschusses für Gesundheit zurück. Nach der Gesetzesbegründung zu HS 1 gelten die Grundsätze des Abs. 2 Satz 9, welche sich auf die Anstellung in einem MVZ beziehen, auch bei Genehmigungen für die Anstellung bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann nach § 101 Abs. 1 Satz 8 innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. "Befolgen" nach Abs. 9 Satz 1 der Vorschrift bedeutet also, dass der Zulassungsausschuss bei der Anstellungsgenehmigung berücksichtigt, ob die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses eingehalten werden. Kommt er dabei zu dem Ergebnis, dass der Anstellung die Festlegungen nach § 101 Abs. 1 Satz 8 entgegenstehen, also die Überversorgung sogar noch ansteigt, hat er die Genehmigung der Anstellung abzulehnen.
Rz. 121
In den Zulassungsverordnungen wird formal unterschieden, ob es sich um die Anstellung oder um die Beschäftigung eines Arztes/Psychotherapeuten oder eines Zahnarztes handelt. Die Anstellung gründet auf Abs. 9 i. V. m. § 32b Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV, die Beschäftigung basiert auf § 98 Abs. 2 Nr. 13 i. V. m. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV. In beiden Fällen handelt es sich aber immer um Arbeitnehmerverhältnisse, für die insbesondere die Weisungsgebundenheit (Vertragsarztpraxis als Arbeitsort, Arbeitszeit), Zahlung eines festen Gehalts, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsvereinbarungen wie bei Arbeitnehmern und sonstige für Arbeitnehmerverhältnisse typische Regelungen sprechen (so BVerfG, Entscheidung v. 23.7.1963, 1 BvL 1/61, 1 BvL 4/61; BSG, Urteil v. 16.3.1973, 6 RKa 23/71, und OLG Koblenz, Beschluss v. 2.3.2000, 2 Ws 92/94/00). Der Grund für die Differenzierung liegt darin, dass die Genehmigung der Beschäftigung durch die KV bzw. der Anstellung durch den Zulassungsausschuss erteilt wird.
Rz. 122
Bei der Beschäftigung einer Ärztin/eines Arztes geht es zunächst um Ärztinnen oder Ärzte, welche im Rahmen ihrer Aus- oder Weiterbildung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Weiterbildungsassistenten) oder um befristete Beschäftigungszeiten, in denen die Vertragsärztin/ der Vertragsarzt Kindererziehungszeiten in Anspruch nimmt oder die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung durchführt. Die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten bzw. einer ärztlichen Vertreterin/eines ärztlichen Vertreters während der befristeten Beschäftigungszeiten bedarf nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV der vorherigen Genehmigung der KV. Die Beschäftigung von Assistenten dient im Wesentlichen der Weiterbildung des Assistenten; sie ist nicht zulässig zu dem Zwecke, durch die Beschäftigung von Assistenten die vertragsärztliche Tätigkeit auszuweiten und den Umsatz und Gewinn der Vertragsarztpraxis zu steigern. Die Beschäftigung ärztlicher Vertreter ist wegen der Befristung der Vertretungszeit kein dauerhafter Ersatz für die vorübergehend ausgefallene Arbeitsleistung des Vertragsarztes durch einen anderen Arzt, sondern ist von vornherein auf die Wiederaufnahme der Praxis durch den Vertragsarzt ausgerichtet, wenn einer der vorgenannten Vertretungsgründe vorliegt. Weitere Vertretungsgründe kommen für ein Beschäftigungsverhältnis nicht in Betracht. Um die ...