Rz. 14
Die Familienversicherung besteht nur dann, wenn der Angehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist von der Summe der Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz auszugehen.
Im Wesentlichen gehören hierzu Einkünfte aus
- nichtselbständiger Arbeit,
- Kapitalvermögen,
- Vermietung und Verpachtung sowie
- selbständiger Tätigkeit.
Rz. 15
Der Überschuss der Einnahmen vermindert sich um die Werbungskosten, soweit das Steuerrecht dieses vorsieht. Das hat wiederum Auswirkungen auf die Höhe des Gesamteinkommens. Dagegen dürfen steuerliche Sonderabschreibungen bzw. Vergünstigungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens grundsätzlich nicht abgezogen werden. Bei der Einkommensart "Rente" wird allerdings ausdrücklich nicht der steuerrechtlich relevante Ertragsanteil, sondern der Zahlbetrag der Rente berücksichtigt. Dabei bleibt der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil des Rentenzahlbetrages außer Ansatz.
Rz. 16
Gelegentliche Überschreitungen dieser Einkommensgrenzen sind für den Bestand der Familienversicherung unschädlich. Zeichnet sich jedoch ab, dass an mehr als 2 Monaten in der Folge diese Grenzen überschritten werden, ist der Schutz der Familienversicherung in Gefahr.
Rz. 17
Diese Voraussetzungen gelten im Einzelfall sowohl für den Ehegatten als auch für die Kinder.
Rz. 18
Zusätzlich gelten für Kinder die Altersgrenzen nach Abs. 2.
Rz. 19
Bei der Prüfung des Ausschlusses von der Familienversicherung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleibt das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson (§ 19) für ihre Tätigkeit von einem Pflegebedürftigen erhält, insoweit unberücksichtigt, als es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld i. S. d. § 37 nicht übersteigt (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 1).
Eine Sonderregelung hinsichtlich der Ermittlung des Gesamteinkommens gilt für die nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder. Bei der Feststellung des Gesamteinkommens des Ehegatten oder Lebenspartner bleibt das Einkommen außer Betracht, das sie aus dem von ihnen gegenwärtig oder früher gemeinsam betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen oder aus der gemeinsamen Beschäftigung als mitarbeitende Familienangehörige erzielen. Das Einkommen eines Kindes aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem es Mitunternehmer ist, ohne als landwirtschaftlicher Unternehmer zu gelten, bleibt ebenfalls außer Betracht.