Rz. 4
Pflegebedürftige behinderte Menschen ab Pflegegrad 2, die sich nur wochentags in der stationären Einrichtung aufhalten und am Wochenende und in den Ferien zu Hause gepflegt werden, erhalten für jene Tage Pflegesachleistungen. Der Leistungsbetrag von 266,00 EUR wird auf den Sachleistungshöchstanspruch des jeweiligen Pflegegrades angerechnet.
Pflegebedürftiger Behinderter (in Pflegegrad 3 eingestuft) wird im Juni an den Wochenende von einem Pflegedienst zuhause gepflegt. Die Einrichtung der Behindertenhilfe nimmt im Rahmen des § 43a einen Betrag i. H. v. 266,00 EUR in Anspruch.
Im Rahmen der Pflegesachleistungen können bis zu 1.346,00 EUR (1.612,00 EUR – 266,00 EUR) abgerechnet werden.
Übernehmen die Pflege am Wochenende und/oder in den Ferien Angehörige, wird ein Pflegegeld zusätzlich zum Leistungsbetrag nach § 43a anteilig für die Tage zu Hause gezahlt. An- und Abreisetage werden jeweils mit berücksichtigt.
Pflegebedürftiger Behinderter (in Pflegegrad 2 eingestuft) wird im Juni an 15 Tagen zuhause gepflegt.
Pflegegeld:
-
316,00 EUR x 15 |
(anteiliges Pflegegeld für Juni) |
= 158,00 EUR |
30 |
Leistung nach § 43a |
|
= 266,00 EUR |
Es ist durchaus erlaubt, den Aufenthalt in der vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe unplanmäßig zu unterbrechen und Leistungen bei häuslicher Pflege in Anspruch zu nehmen. Eine dem § 38 Satz 3 entsprechende Vorschrift kennt § 43a nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.5.2007, L 4 P 2963/06).
Der Annahme, dass bei Unterbrechung des Aufenthalts in der Einrichtung nur der anteilige Monatsbetrag i. S. d. § 43a von der Pflegekasse zu leisten sei, ist das BSG mit Urteil v. 13.3.2001 (B 3 P 17/00 R, Breithaupt 2001 S. 831) entgegengetreten. Danach sind die pauschalierten Leistungen der Pflegeversicherung bei Unterbringung von Pflegebedürftigen in Behinderteneinrichtungen auch für Zeiten zu erbringen, in denen die Pflegebedürftigen abwesend sind und zu Hause gepflegt werden. Denn die wesentlichen Kosten, die mit der Pauschale gedeckt werden sollen, sind Personalkosten, die während der Ferien weiterhin anfallen. Wenn Pflegegeld nur für Tage gezahlt wird, an denen tatsächlich Pflege stattgefunden hat, liegt der Unterschied darin, dass dort keine weiteren Kosten anfallen. Ein Nebeneinander mehrerer Leistungsarten für einen Tag (insbesondere Pflegegeld und Pflegesachleistungen) ist nicht ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.