Zusammenfassung
Bei der Sozialhilfe handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge. Sie soll unverschuldet in Not geratenen Menschen durch die Gewährung existenzsichernder Leistungen ein würdiges Leben ermöglichen. Erst wenn dem Hilfesuchenden keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Sozialhilfe zur Verfügung steht, kommt ein Anspruch auf Sozialhilfe in Betracht. Dieser Nachrangigkeitsgrundsatz ist das grundlegende Prinzip der Sozialhilfe.
Sozialhilfe kann dabei in Form von Dienst-, Geld- und Sachleistungen bewilligt werden. In Ausnahmefällen wird die Sozialhilfe auch als Darlehen gewährt. Sie soll grundsätzlich nur eine vorübergehende Leistung sein, mit dem Ziel, dem Hilfebedürftigen ein Leben ohne Sozialhilfe zu ermöglichen.
Sozialversicherung: Der anspruchsberechtigte Personenkreis wird in § 2 SGB XII definiert. Dieser kann die in den Kapiteln 3 bis 9 SGB XII geregelten Leistungsarten erhalten. Für einzelne Leistungsarten wurden dabei besondere Ausführungsvorschriften erlassen, wie z. B. die sog. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung oder Eingliederungshilfeverordnung. Den Sozialhilfeanspruch für Ausländer bestimmt § 23 SGB XII.
1 Anspruchsberechtigte
Die Sozialhilfe richtet sich ausschließlich an Personen, welche sich durch keine andere Möglichkeit mehr aus einer Notlage befreien können. Die Notlage kann also weder durch die sog. Eigenhilfe (eigene Arbeitskraft, Vermögen, Einkommen) oder eine andere Maßnahme (z. B. staatliche Leistung wie das Bürgergeld) abgewendet werden. Erst wenn dieser Sachverhalt vorliegt, kommt ein Anspruch auf Sozialhilfe überhaupt in Betracht.
Sozialhilfe ist damit die letztinstanzliche staatliche Hilfeleistung für notleidende Personen. Empfänger der Sozialhilfe müssen jedoch ihren weitreichenden Mitwirkungspflichten nachkommen. Verletzen die Hilfeempfänger ihre Mitwirkungspflichten, können sie ihren Sozialhilfeanspruch verlieren.
Für die Gewährung von Sozialhilfe an Ausländer ist der jeweilige Aufenthaltsstatus von Bedeutung. Sie wird nur jenen Ausländern bewilligt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Ausländer mit ungesichertem Aufenthaltsstatus haben also keinen Anspruch.
Personen mit Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz
Seit 1.6.2022 können auch Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG besitzen, Sozialhilfeleistungen erhalten. Das betrifft insbesondere Personen ukrainischer Herkunft. Der Anspruch besteht auch, wenn zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung erteilt worden ist.
Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland
Sozialhilfe kann nicht gewährt werden, wenn der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in begründeten Einzelfällen jedoch möglich.
2 Selbsthilfe
Sozialhilfe kommt nicht in Betracht, wenn die Notlage durch die Heranziehung eigener Hilfsmöglichkeiten abgewendet werden kann. Damit müssen Hilfesuchende beispielsweise erst die eigene Arbeitskraft einsetzen oder eventuelle Unterhaltsansprüche gegen Angehörige geltend machen. Es müssen zunächst auch andere staatliche Leistungsansprüche geprüft werden. In Betracht kommt insbesondere die Inanspruchnahme von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Fällen, in denen die hilfesuchende Person mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Kann durch die Gewährung einer anderen staatlichen Leistung, wie z. B. Wohngeld, Unterhaltsvorschuss oder einer Ausbildungsförderung nach dem BAföG, die Notlage abgewendet werden, ist kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr vorhanden bzw. der Anspruch um die vorrangige Leistung wird vermindert. Besteht ein Anspruch auf eine vorrangige Leistung, ist diese aber noch nicht bewilligt, besteht insoweit ein ungekürzter Sozialhilfeanspruch. Der Träger der Sozialhilfe hat in diesem Fall aber einen Erstattungsanspruch gegenüber dem vorrangigen Träger.
Erwerbsfähige Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfe. Sie können stattdessen Bürgergeld als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beantragen. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, täglich mindestens 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.
3 Einstands-/Bedarfsgemeinschaften
Bei allen Leistungsarten wird – neben dem eigenen Einkommen und Vermögen – auch das Einkommen und Vermögen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen berücksichtigt.
Ein möglicher Leistungsanspruch wird damit dem Einkommen und Vermögen dieser sog. Einstands- und Bedarfsgemeinschaften gegenübergestellt. So muss ebenfalls das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten herangezogen werden. Bei minderjährigen unverheirateten, im selben Haushalt lebenden Kindern, die leistungsberechtigt sind, wird das Einkommen und Vermögen der Eltern herangezogen.
Die Leistungen nach dem SGB XII können also immer nur dann erbr...